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Eine Strafbarkeit nach § 279 StGB (Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse) setzt voraus, dass das Gesundheitszeugnis eine unwahre Aussage über den Gesundheitszustand als solchen enthält

Das Landgericht Dortmund hat in einer paradigmatischen Entscheidung (Beschluss vom 04.11.2020, 4 T 1/20) judiziert, dass es während der Covid-Pandemie gerechtfertigt sein konnte, die Behandlung eines Patienten abzulehnen, wenn dieser einen Corona-Test verweigere.

Jorzig Rechtsanwälte wurde vom Magazin WirtschaftsWoche als TOP Kanzlei 2023 im Rechtsgebiet Medizinrecht ausgezeichnet. Prof. Dr. iur. Alexandra Jorzig und Dirk Benson wurden zudem als TOP Anwalt 2023 empfohlen.

Frau Prof. Dr. iur. Alexandra Jorzig wurde als eine der drei besten Anwältinnen im Medizinrecht auf Leistungserbringerseite in Deutschland als "Legal All Star" ausgezeichnet.

 

Der BGH (VI ZR 375/21, Urteil vom 20.12.2022) hat entschieden, dass es zwischen der ärztlichen Aufklärung vor einer medizinischen Behandlung und der vom Patienten erteilten Einwilligung keine zwingend einzuhaltende Bedenkzeit im Sinne einer „Sperrfrist“ gibt, deren Nichteinhaltung zu einer Unwirksamkeit der Einwilligung führt.

Wir freuen uns ab 1.1.2023 unser Team um zwei Rechtsanwälte und weitere Kompetenzen, gerade für den Bereich Digital Health, verstärkt zu haben. Wir heißen Rechtsanwalt Hans-Chr. Widegreen als Fachanwalt für IT-Recht und Rechtsanwalt Johannes Flötotto, beide mit besonderen Kompetenzen im Datenschutzrecht, herzlich willkommen.

Das OLG Dresden (Beschluss vom 09.05.2022, Az. 4 W 230/22) hat entschieden, dass es für den Beginn der Verjährungsfrist in Arzthaftungssachen nur auf die Kenntnis des Patienten von den anspruchsbegründenden Tatsachen und nicht auf deren zutreffende rechtliche Würdigung ankommt.

Der BGH hat entschieden, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Patienten vorliegt, wenn sich ein Gericht im Urteil nicht ausdrücklich mit seinem Vortrag zur Aufklärungsrüge auseinandersetzt (Beschluss vom 16.08.2022, Az. VI ZR 342/21).

 

§ 203 StGB zählt zu dem Kreis derjenigen Personen, die sich wegen Verletzung von Privatgeheimnissen nach dieser Vorschrift strafbar machen können, neben Rechtsanwälten und Ärzten auch die Apotheker.

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