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In Arzthaftungsverfahren wird nicht selten über den (konkreten) Fachbereich des Sachverständigen diskutiert. Prinzipiell sollte der im Arzthaftungsverfahren beauftragte Sachverständige dem Fachbereich des jeweiligen Behandlers entsprechen. Dies ist allgemein bekannt, wirft jedoch in einigen Fällen, insbesondere in Grenzbereichen oder Bereichen, in denen verschiedene (ärztliche) Fachrichtungen Behandlungen und Therapien anbieten, Fragen bei der Auswahl des Sachverständigen auf. In einer aktuellen Entscheidung des OLG Köln, Urteil vom 08.04.2024 - Az. 5 U 26/23 wird die Thematik der (an sich) fachgleichen Begutachtung im Arzthaftungsverfahren aufgegriffen. In der Sache ging es um einen Behandlungsverlauf, an dem sowohl der niedergelassene Kinderarzt als auch
später die Kinderchirurgie beteiligt war. Zunächst wurde das Kind beim niedergelassenen Kinderarzt vorgestellt, und im weiteren Verlauf hat sich eine Blinddarmentzündung gezeigt, die von den Kinderchirurgen operativ saniert wurde. Verklagt wurden sowohl der Kinderarzt als auch die Kinderchirurgen.
Die Besonderheit dieses Falles besteht darin, dass das das Landgericht (erstinstanzlich) ausschließlich das Gutachten eines Kinderchirurgen (auch bezüglich der Vorstellung beim Kinderarzt) eingeholt hat. Dieser hat im Hinblick auf sämtliche Beklagten keinen Behandlungsfehler festgestellt mit der Folge, dass die Klage abgewiesen wurde.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt, insbesondere mit der Argumentation, dass jedenfalls hinsichtlich des Kinderarztes kein fachgleiches Gutachten vorliegt.
Das OLG Köln räumt ein, dass an sich bezogen auf die kinderärztliche Vorstellung das Gutachten eines Kinderarztes einzuholen gewesen wäre.
Allerdings sieht das OLG den Kläger nicht als beschwert hat. Nach Ansicht des OLG sind an den kinderchirurgischen Standard in Bezug auf die Diagnostik und Therapie der Appendizitis höhere Anforderungen anzulegen, als an den pädiatrischen Standard. Die Berufung wurde daher mit dem Argument zurückgewiesen, der Kläger habe schon das speziellere und strengere kinderchirurgische Gutachten erhalten, so dass er nicht beschwert ist.
Dirk Benson