Cookie-Hinweis: Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind erforderlich, während andere uns helfen unser Onlineangebot zu verbessern. Sie können alle Cookies über den Button “Alle akzeptieren” zustimmen, oder Ihre eigene Auswahl vornehmen und diese mit dem Button “Auswahl akzeptieren” speichern.
Unsere Kanzlei ist auf das Fachgebiet Medizinrecht spezialisiert. Das Ziel und die Zufriedenheit des Mandanten sind unser Leitbild. Expertise und Höchstleistungen sind unsere Motivation. Als Full Service Kanzlei für medizinische Leistungserbringer unterstützen wir unsere Mandanten in allen rechtlichen Fragen des Medizinrechts.
Wir blicken auf eine langjährige Expertise und Kenntnis des Marktes zurück und verstehen uns als unternehmerische Serviceeinheit für Ärzte, Krankenhäuser, Verbände, Pharmaunternehmen, Medizinproduktehersteller und weitere Leistungserbringer im Gesundheitswesen. Wir sind beratend, gestaltend und prozessführend u.a. im Arzthaftungsrecht, Arztstrafrecht, bei der Gestaltung ärztlicher Kooperationsmodelle inklusive des Berufsrechts, dem Gesellschaftsrecht der Heilberufe, im Vertragsarztrecht, Pflegerecht sowie im Riskmanagement tätig. Die individuellen Bedürfnisse des Mandats stehen im Mittelpunkt.
Auf dem Weg zur bestmöglichen Lösung stehen wir unseren Mandanten mit viel Sachverstand und dem notwendigen Funken Leidenschaft zur Seite.
Denn: Wir versuchen auch das Unmögliche.
Direkter Kontakt Berlin Düsseldorf
Am 15. Juli 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG) beschlossen.
Weiterlesen … GeDIG: Kabinett beschließt Entwurf zur Digitalisierung des Gesundheitswesens
Der 2. August 2026 – schärfer erwartet als er jetzt kommt.
Ursprünglich sollten ab diesem Datum die vollen Hochrisiko-Pflichten der EU-KI-Verordnung greifen. Der Digital Omnibus on AI, den der Rat am 29. Juni 2026 final verabschiedet hat, verschiebt diesen Zeitplan nun deutlich – für viele Einrichtungen im Gesundheitswesen eine Atempause, aber keine Entwarnung.
Der 130. Deutsche Ärztetag zeigt erneut: Die zentralen Zukunftsfragen des Gesundheitswesens sind längst auch Rechtsfragen.
Aus medizinrechtlicher Sicht sind insbesondere folgende Punkte bedeutsam:
Weiterlesen … Rechtlich bedeutsame Punkte des 130. Deutschen Ärztetages
Wirksamkeit einer Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag
Der Kläger arbeitete im Vertriebsaußendienst. Die Beklagte stellte ihm einen Dienstwagen zur Verfügung, den er auch privat nutzen durfte. Der Arbeitsvertrag enthielt eine vorformulierte Regelung, wonach die Beklagte den Kläger nach Ausspruch einer Kündigung – gleich durch welche Partei – unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitspflicht freistellen durfte. Für den Fall einer solchen Freistellung sah der Vertrag zudem vor, dass die Beklagte die Privatnutzung des Dienstwagens widerrufen konnte.
Ausgezeichnet von der WirtschaftsWoche und dem Handelsblatt Research Institute als Legal All Star( 2020/2022/2023) als TOP Kanzlei im Medizinrecht (2019/2020/2021/2022/2023/2024) // Ausgezeichnet von FOCUS als TOP Wirtschaftskanzlei (2019/2020/2021/2022/2023/2024) // Ausgezeichnet von brandeins als eine der TOP Wirtschaftskanzleien Deutschlands für den Sektor „Gesundheit“