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Unsere Kanzlei ist auf das Fachgebiet Medizinrecht spezialisiert. Das Ziel und die Zufriedenheit des Mandanten sind unser Leitbild. Expertise und Höchstleistungen sind unsere Motivation. Als Full Service Kanzlei für medizinische Leistungserbringer unterstützen wir unsere Mandanten in allen rechtlichen Fragen des Medizinrechts.
Wir blicken auf eine langjährige Expertise und Kenntnis des Marktes zurück und verstehen uns als unternehmerische Serviceeinheit für Ärzte, Krankenhäuser, Verbände, Pharmaunternehmen, Medizinproduktehersteller und weitere Leistungserbringer im Gesundheitswesen. Wir sind beratend, gestaltend und prozessführend u.a. im Arzthaftungsrecht, Arztstrafrecht, bei der Gestaltung ärztlicher Kooperationsmodelle inklusive des Berufsrechts, dem Gesellschaftsrecht der Heilberufe, im Vertragsarztrecht, Pflegerecht sowie im Riskmanagement tätig. Die individuellen Bedürfnisse des Mandats stehen im Mittelpunkt.
Auf dem Weg zur bestmöglichen Lösung stehen wir unseren Mandanten mit viel Sachverstand und dem notwendigen Funken Leidenschaft zur Seite.
Denn: Wir versuchen auch das Unmögliche.
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Die aus einem groben Behandlungsfehler folgende Beweiserleichterung in Bezug auf den Kausalzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden bezieht sich allein auf den Primärschaden und „typische“ Folgeschäden.
Weiterlesen … Beweislastumkehr bei einem groben Behandlungsfehler hat Grenzen
Eine mit eineiigen Zwillingen schwangere Hochrisikopatientin darf ausschließlich in einer Klinik behandelt werden, die über eine neonatologische Intensivstation verfügt. Bei einer länger andauernden Behandlung einer solchen Risikoschwangerschaftspatientin muss die Möglichkeit der jederzeitigen, notfallmäßigen und intensivmedizinischen Versorgung der Neugeborenen gegeben sein.
Weiterlesen … 720.000 Euro Schmerzensgeld für Geburtsschaden
Einem Arzt, der im privaten Umfeld eine Körperverletzung begangen hat und dafür strafrechtlich verurteilt worden ist, ist dadurch nicht automatisch unwürdig, den Arztberuf weiter auszuüben.
Weiterlesen … Kein Entzug der Approbation bei begangener Beziehungstat
Wer bewusstlos ist, kann zwar grundsätzlich keinen Vertrag schließen. Die Kosten seiner Rettung und medizinischen Behandlung muss ein Bewusstloser trotzdem - nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag – tragen.
Weiterlesen … Auch ein Bewusstloser muss Krankenhauskosten zahlen
Ausgezeichnet von der WirtschaftsWoche und dem Handelsblatt Research Institute als Legal All Star( 2020/2022/2023) als TOP Kanzlei im Medizinrecht (2019/2020/2021/2022/2023/2024) // Ausgezeichnet von FOCUS als TOP Wirtschaftskanzlei (2019/2020/2021/2022/2023/2024) // Ausgezeichnet von brandeins als eine der TOP Wirtschaftskanzleien Deutschlands für den Sektor „Gesundheit“