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Aktuelle News

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Am 15. Juli 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG) beschlossen.

Der 2. August 2026 – schärfer erwartet als er jetzt kommt.

Ursprünglich sollten ab diesem Datum die vollen Hochrisiko-Pflichten der EU-KI-Verordnung greifen. Der Digital Omnibus on AI, den der Rat am 29. Juni 2026 final verabschiedet hat, verschiebt diesen Zeitplan nun deutlich – für viele Einrichtungen im Gesundheitswesen eine Atempause, aber keine Entwarnung.

Der 130. Deutsche Ärztetag zeigt erneut: Die zentralen Zukunftsfragen des Gesundheitswesens sind längst auch Rechtsfragen.

Aus medizinrechtlicher Sicht sind insbesondere folgende Punkte bedeutsam:

 

Wirksamkeit einer Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag 

Der Kläger arbeitete im Vertriebsaußendienst. Die Beklagte stellte ihm einen Dienstwagen zur Verfügung, den er auch privat nutzen durfte. Der Arbeitsvertrag enthielt eine vorformulierte Regelung, wonach die Beklagte den Kläger nach Ausspruch einer Kündigung – gleich durch welche Partei – unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitspflicht freistellen durfte. Für den Fall einer solchen Freistellung sah der Vertrag zudem vor, dass die Beklagte die Privatnutzung des Dienstwagens widerrufen konnte.

Ein leitender Gynäkologe und Chefarzt eines Krankenhauses durfte viele Jahre medizinisch indizierte Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Im Januar 2025 fusionierte die Klinik, in der er tätig war mit einem katholischen Klinikum. Der neue Gesellschaftervertrag verpflichtete die Klinikträger dazu, katholische Belange bei Schwangerschaftsabbrüchen zu berücksichtigen.

Eine Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Hannover vom 24. April 2025 (Az. 2 Ca 436/24) setzt neue Maßstäbe für die ärztliche Rufbereitschaft. Arbeitgeberseitige Vorgaben, wonach Ärzte während der Rufbereitschaft innerhalb von 30 Minuten am Patienten verfügbar sein müssen, wurden im konkreten Fall als unwirksam beurteilt.

Bei der Werbung für Heilmittel ist auch eine Gutschrift von PAYBACK-Punkten im Gesamtwert von mehr als 1 € je Einkauf eines Produkts unzulässig.

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