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Der Bundesrat hat am 12.5.2023 dem sog. Hinweisgeberschutzgesetz zugestimmt.

1.)

Nach dem ein erster Entwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Per­sonen, sog. „Whistleblower“, bereits im Juli 2022 vom Bundestag beschlossen und im Dezember 2022 verabschiedet worden war, legte der Bundesrat noch im Februar 2023 sein Veto gegen dieses Gesetz ein.

Diese Blockade hat der Bundesrat nach weiteren Vermittlungen nunmehr aufgegeben. Durch die Zustimmung des Bundesrats vom 12.5.2023 kann das Gesetz nun voraussichtlich einen Monat nach seiner Verkündung, möglicherweise bereits Mitte Juni 2023, in Kraft treten.

2.)

Das neue Gesetz gibt vor, wie mit Meldungen über Missstände, wie etwa Korruption oder Betrug, in Unternehmen – insbesondere auch in Krankenhäusern – und Behörden umgegangen werden muss. Insbesondere regelt es, dass Hinweisgeber vor Nachteilen, die sie durch die Meldung möglicher Missstände erfahren könnten, geschützt werden.

Es gibt grundsätzlich allen Behörden und Unternehmen – so auch Krankenhäusern – ab 50 Mitarbeitern vor, interne Anlauf- bzw. Meldestellen einzurichten. Zusätzlich soll durch den Bund auch eine externe Meldestelle geschaffen werden. Die Länder können darüber hinaus noch weitere eigene, externe Meldestellen einrichten.

3.)

Während Unternehmen mit einer Mindestgröße regelmäßig von 50 Mitarbeitern ihre Meldestellen bis zum 17.12.2023 entsprechend der gesetzlichen Vorgaben eingerichtet haben müssen, soll für Unternehmen mit 250 oder mehr Mitarbeitern bereits bis zum Inkrafttreten des Gesetzes, einen Monat nach der Verkündung – voraussichtlich mithin ab Mitte Juni 2023 – die Pflicht bestehen, ein entsprechendes Meldesystem eingerichtet zu haben!

Unternehmen, die auch sechs Monate nach der Verkündung des Gesetzes noch keine Meldestelle eingerichtet haben, drohen erhebliche Bußgelder. Die maximale Höhe der für Verstöße gegen das Gesetz angedrohten Bußgelder wurde im Vermittlungsausschuss allerdings reduziert. Statt der ursprünglich vorgesehenen Bußgeldhöhe von bis zu 100.000 Euro wurde die Höhe möglicher Bußgelder nun auf „nur noch“ 50.000 Euro reduziert.

4.)

  • Interne Meldestellen können dadurch eingerichtet werden, dass eine oder mehrere bei dem jeweiligen Unternehmen beschäftigte Person(en) oder (auswärtige) Dritte vom Unternehmen mit den Aufgaben einer internen Meldestelle betraut wird/werden. Diese Personen müssen über die erforderliche Fachkunde verfügen und sind bei der Ausübung ihrer Aufgaben unabhängig.

 

  • Die Abgabe einer Meldung bei der Meldestelle muss mündlich oder schriftlich, auf Wunsch auch persönlich möglich sein.

 

  • Die Unternehmen haben die Identität des Hinweisgebers zu schützen und datenschutzrechtliche Vorgaben einzuhalten.

 

  • Die interne Meldestelle muss Hinweisgebenden innerhalb von 7 Tagen den Eingang ihrer Meldung bestätigen.

 

  • Die eingehenden Meldungen müssen dokumentiert werden.

 

  • Innerhalb von drei Monaten muss die Meldestelle dem Hinweisgeber mitteilen, welche Maßnahmen nach der Meldung ergriffen wurden, ob dadurch zum Beispiel interne Untersuchungen erfolgt sind oder die Meldung an eine zuständige Behörde weitergegeben wurde.

 

  • Hinweisgeber, die Informationen über einen Verstoß melden wollen, können frei wählen, ob sie sich an eine interne Meldestelle im Unternehmen oder eine externe Meldestelle wenden. Wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, bleibt es dem Hinweisgeber unbenommen, sich an eine externe Meldestelle zu wenden.

5.)

Die Umsetzung der Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes ist komplex und zeitaufwendig, während die Frist zur Umsetzung – insbesondere die Frist für Unternehmen mit 250 oder mehr Mitarbeitern – sehr knapp bemessen ist.

Die notwendigen Vorbereitungen (die Einrichtung einer Meldestelle, insbesondere das Rekrutieren und die Schulung des entsprechenden Personals, die Etablierung des ordnungsgemäßen Verfahrens, ggfs. der Abschluss einer Betriebsvereinbarung unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats) können daher nicht früh genug beginnen.

Falls bereits eine Meldestelle im Unternehmen eingerichtet wurde und ein Verfahren zum Umgang mit entsprechenden Eingaben etabliert wurde, sollte geprüft werden, ob diese im Einklang mit den im Vermittlungsausschuss vor wenigen Tagen noch einmal modifizierten Regelungen des neuen Hinweisgeberschutzgesetzes stehen.

Arbeitsrechtlich bedeutsam ist schließlich auch die im Gesetz enthaltene Beweislastumkehr. Durch diese wird im Ergebnis vermutet, dass jeglicher Nachteil eines „Whistleblowers“, sofern dieser namentlich bekannt geworden ist, aufgrund seiner Meldung über evtl. Missstände erfolgt ist.

Jede Abmahnung, Kündigung oder ein Übergehen bei einer Beförderung, könnte damit bereits als Benachteiligung des Whistleblowers wegen der von ihm abgegebenen Meldung gewertet werden, sofern der Arbeitgeber diese Vermutung nicht widerlegen kann. Die jeweiligen Arbeitgeber können sich dann Schadensersatzansprüchen des Whistleblowers und Bußgeldern ausgesetzt sehen.

 

Michael Arndt, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht

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