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Aktuelle News

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Der BGH hat die sogenannte „taggenaue Berechnungsmethode“ für Schmerzensgeldansprüche in einem aktuellen Urteil verworfen (BGH, Urteil vom 15.02.2022, Az. VI ZR 937/20). Die taggenaue Berechnungsmethode sei gerade nicht einzelfallgerecht.

Weil eine Logopädin die Daten des Vaters eines Patienten an ein Abrechnungszentrum weitergab, verurteilte sie das Amtsgericht Pforzheim zu einer Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1500 Euro (AG Pforzheim, Urt. v. 27.1.2022 – Az. 2 C 381/21).

Das Sozialgericht Stuttgart hatte sich in seiner Entscheidung mit einer Thematik zu befassen, die derzeit vermehrt bei verschiedenen Sozialgerichten im Land ausgestritten wird: Der nicht zuletzt rechtspolitisch hochkontrovers diskutierten Frage, ob die Anordnung des Gesetzgebers rechtmäßig ist, dass Kassenärzte sich an die sogenannte Telematikinfrastruktur anzuschließen haben.

Im Oktober 2021 ist die neue und überarbeitete Fassung des Handbuchs Arzthaftungsrecht erschienen.

Das Handbuch Arzthaftungsrecht zeigt systematisch die Besonderheiten des Arzthaftungsrechts auf und erläutert die praxisrelevanten materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Grundlagen.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Urt. v. 10.05.2021 – Az. 1 Sa 12/21) hat festgestellt, dass eine Vertragsklausel, nach der das zum Zwecke der Weiterbildung abgeschlossene Arbeitsverhältnis mit einem Arzt in der Weiterbildung zum Facharzt erst nach 42 Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ordentlich gekündigt werden kann, rechtswidrig und damit unwirksam ist.

Eine betriebs- und personenbedingte Kündigung ist auch beim Vorliegen eines ärztlichen Attests zur Befreiung von der Maskenplicht sozial gerechtfertigt, wenn keine anderweitigen Möglichkeiten zur Beschäftigung des Arbeitnehmers bestehen Arbeitsgericht Cottbus (Urt. v. 17.06.2021 - Az. 11 Ca 10390/20).

Das Verwaltungsgericht Neustadt a. d. Weinstraße (Urt. v. 17.08.2021 - Az. 5 K 125/21.NW) hat die Inhaberin einer Arztpraxis zur Durchsetzung von Corona-Regeln verpflichtet.

Der BGH hat am 12.10.2021 in zwei Verfahren gegen das Ärztebewertungsportal „Jameda“ die Forderungen der klagenden Ärzte zurückgewiesen, die sich gegen die Nennung Ihrer Namen auf dem Portal wehren wollten. Damit stellt der BGH klar, dass Ärzte es hinnehmen müssen, auf dem Portal – auch gegen ihren Willen - gelistet zu werden.

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