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BGH-Urteil: Ein grober Behandlungsfehler lässt nicht automatisch auf ein grob fahrlässiges Handeln des Arztes schließen

Der BGH hat klargestellt, dass die Annahme eines groben Behandlungsfehlers noch nichts über die Höhe des Verschuldens eines Arztes aussagt. Aus dem Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers kann nicht automatisch auch ein grob fahrlässiges Handeln angenommen werden (BGH, Urt. V. 08.02.2022 – Az. VI ZR 409/19).

Sachverhalt:

Im konkreten Fall hatte ein Krankenhausarzt einen Patienten trotz deutlicher Anzeichen für einen Herzinfarkt auf die Normalstation verlegt. Dort erlitt der Patient  ca. eine Stunde später einen Herzstillstand und verstarb.

Die Frau des verstorbenen Patienten klagte daraufhin wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes.

Der BGH bestätigte in diesem Fall das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers des Arztes. Dabei hob der BGH hervor, dass ein grober Behandlungsfehler selbst gerade nicht automatisch zur Konsequenz hat, dass ein besonders hohes Schmerzensgeld zu zahlen wäre, weil dem Arzt persönlich damit ein besonders schweres Verschulden zur Last zu legen wäre.

Denn für die Frage, ob ein grober Behandlungsfehler vorliegt, der zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Ursächlichkeit dieses Fehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden führen kann, komme es auf den Grad subjektiver Vorwerfbarkeit gegenüber dem Arzt nicht an. Entscheidend sei vielmehr, ob dem Arzt ein Fehler unterlaufen ist, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Maßgeblich ist dementsprechend für die Frage eines groben Fehlers nur, ob das ärztliche Verhalten objektiv eindeutig gegen gesicherte und bewährte medizinische Erkenntnisse und Erfahrungen verstieß.

Grobe Fahrlässigkeit setze demgegenüber sowohl einen objektiv schweren als auch einen subjektiv nicht mehr entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt müsse in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden und dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Auch ein objektiv grober Pflichtenverstoß allein, rechtfertige gerade nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes persönliches Verschulden. Vielmehr sei ein solcher Vorwurf allenfalls dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt. Es sind mithin die Umstände zu berücksichtigen, welche die subjektive, personale Seite der Verantwortlichkeit betreffen.

Fazit:

Die Annahme eines groben Behandlungsfehlers ist stets von der Annahme grober Fahrlässigkeit zu unterscheiden. Während es für die Annahme eines groben Behandlungsfehlers bereits ausreicht, dass der Fehler objektiv nicht mehr nachvollziehbar und schlechterdings unverständlich erscheint, muss für das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit, die sich ggfs. schmerzensgelderhöhend auswirken kann, auch ein subjektiv, in der konkreten Situation für den Arzt,  unentschuldbarer Pflichtverstoß vorliegen.

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