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Aufklärungspflicht über Behandlungsalternativen

In der Regel ist für alle Behandler heute selbstverständlich, dass das Selbstbestimmungsrecht der Patienten zu wahren ist und die Autonomie sowie die Entscheidungsfreiheit der Patienten zu berücksichtigen sind. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, ist der Arzt verpflichtet, den Patienten über den Eingriff einschließlich der Risiken und der theoretisch denkbaren Behandlungsalternativen aufzuklären. Auch wenn all dies bekannt und selbstverständlich ist, gewinnt das Thema der Aufklärung über die Risiken und Alternativen von operativen Eingriffen vor Gericht zunehmend an Bedeutung.

So mussten sich die Gerichte dann auch in diesem Jahr mehrfach mit der Frage beschäftigen, ob die Aufklärung über Behandlungsalternativen im jeweiligen Fall erforderlich war und zudem in ausreichender Art und Weise erfolgt ist.

Das Oberlandesgericht Hamm hat in seiner Entscheidung vom 02.02.2024, Aktenzeichen 26 U 36/23 erneut bestätigt, dass die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten auch die Aufklärung über Behandlungsalternativen erfordere, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.

In dem hier vorliegenden Fall vermisste das Oberlandesgericht Hamm die Information, dass statt der operativen Wirbelkörperversteifung auch konservative Behandlungsalternativen, wie Physiotherapie, Schmerzmedikation und Spritzentherapien in Betracht gekommen wären. Zwar hatte die konservative Therapie bei der Patientin keine Aussicht auf Heilung geboten, es bestand aber die Aussicht auf eine Beschwerdelinderung. Da der Patientin im vorliegenden Fall nicht die Möglichkeit einer konservativen Behandlung aufgezeigt worden war, konnte die Patientin die notwenige Abwägung, welche Belastungen und Gefahren sie auf sich nehmen wolle, nicht treffen.

 

Tanja Bjelajac

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