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Telematikinfrastruktur: Praxen müssen ab 30. Juni 2024 eArztbrief empfangen können

Ein elektronischer Arztbrief (eArztbrief) ist ein medizinisches Dokument, das direkt aus dem Praxisverwaltungssystem (PVS) einer Arzt oder Psychotherapeutenpraxis heraus erstellt und mit anderen Praxen geteilt werden kann. Der eArztbrief erfordert eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) umsicherzustellen, dass die Informationen rechtlich bindend und authentisch sind. Für die Erstellung dieser Signatur benötigen Ärzte und Psychotherapeuten ihren elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) und die dazugehörige Signatur-PIN. Die inhaltlichen und strukturellen Anforderungen an den eArztbrief sind durch die Richtlinie über die Übermittlung elektronischer Briefe in der vertragsärztlichen Versorgung geregelt. Diese Richtlinie schreibt vor, dass der elektronische Brief mindestens eine Datei im Format PDF/A sowie eine XML-Datei gemäß dem „Implementierungsleitfaden ‚Arztbrief' auf Basis der HL7 Clinical Document Architecture, Release 2, für das deutsche Gesundheitswesen“ umfassen muss.

Darüber hinaus müssen die Versichertendaten, die auch im Ersatzverfahren (wenn keine elektronische Gesundheitskarte vorgelegt werden kann) erhoben werden, automatisch durch die Praxissoftware hinzugefügt werden. Diese Daten umfassen den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum, die Kostenträgerkennung, die Versichertenart, die Postleitzahl des Wohnortes und die Krankenversichertennummer der behandelten Person.

Die Software Anbieter sind verpflichtet, Module bereitzustellen, die es ermöglichen, eArztbriefe zu erstellen. Für das Senden und Empfangen eines eArztbriefs benötigen Praxen eine Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) ein zertifiziertes eArztbrief-Modul für das PVS, den Kommunikationsdienst KIM, einen aktivierten eHBA für die Signatur und ein E-Health-Kartenterminal.

Seit dem 30. Juni 2024 sind alle ärztlichen und psychotherapeutischen Praxen gemäß § 295 Abs. 1 c SGB V verpflichtet, eArztbriefe empfangen zu können. Andernfalls droht eine Kürzung der TI-Pauschale. Diese Verpflichtung gilt jedoch nicht, wenn der Software-Anbieter das notwendige eArztbrief-Modul noch nicht bereitgestellt hat.

Die Vergütung für den eArztbrief erfolgt seit dem 1 Juli 2023 über eine monatliche TI Pauschale, die abhängig von der Praxisgröße, dem Ausstattungsgrad, dem Zeitpunkt der  Erstausstattung und dem Zeitpunkt des Konnektorentauschs festgelegt wird. Diese Pauschale deckt alle durch die TI entstehenden Kosten, einschließlich der für den eArztbrief  zusätzlich dazu haben Praxen einen gesetzlichen Anspruch auf Vergütung für das Senden und Empfangen von eArztbriefen. Bis zum 30. Juni 2023 erhielten Praxen für den Versand 28 Cent (GOP 86900 und für den Empfang 27 Cent (GOP 86901) maximal 23,40 Euro pro Quartal und Arzt. Trotz der Weigerung der Krankenkassen, diese Regelung fortzusetzen, hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren eingeleitet, um die bis Mitte 2023 gültigen Pauschalen wieder in Kraft zu setzen. Das  Landessozialgericht Berlin Brandenburg (LSG) hat mitgeteilt, dass die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte die im Bundesmantelvertrag enthaltenen Pauschalen weiterhin abrechnen können, auch rückwirkend ab dem 1. Juli 2023 bis eine neue Regelung getroffen wird.

 

Johannes Flötotto

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