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Immer wieder werden Krankenhäuser aber auch Arztpraxen mit der Frage der Einhaltung von Verkehrssicherungspflichten konfrontiert.
Was sind Verkehrssicherungspflichten?
Die Verkehrssicherungspflicht obliegt demjenigen, der einen Gefahrenbereich schafft oder unterhält. Er soll Dritte vor Gefahren an Rechten oder Lebensgütern schützen. Der Verkehrssicherungspflichtige muss Vorkehrungen treffen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Sie können, abhängig von ihrer Eignung, von einem Hinweis auf die Gefahr bis zur Beseitigung der Gefahrenquelle reichen. Unter die Verkehrssicherungspflichten fällt zum Beispiel eine funktionierende Beleuchtung in den Räumlichkeiten, auch im Treppenhaus und auf den Außenanlagen. Der Bodenbelag ist frei von Beschädigungen und Löchern zu halten. Dies gilt sowohl für den Innen als auch den Außenbereich.
So ist insbesondere bei Vorhaltung von Parkplätzen auch dieser Bereich regelmäßig einer eingehenden Sichtprüfung zu unterziehen und festgestellte Gefahrenquellen (z. B. Schlaglöcher) umgehend zu beseitigen. Daneben gilt es selbstverständlich auch, die Räum- und Streupflicht auf allen Zuwegungen zum und auf dem Klinikgelände bzw. der Arztpraxis bei entsprechender Witterung einzuhalten. Bei Schnee und Eis sind daneben auch die vom Dach ausgehenden Gefahren (Abgang von Schnee und Eis) zu berücksichtigen. Im Herbst ist der Gefahr des Ausrutschens auf nassem Laub vorzubeugen. In den Räumlichkeiten selbst ist darauf zu achten, dass keine Stolperfallen oder sonstige Gefahren auf der Gehfläche vorhanden sind. Die Gehfläche ist freizuhalten. Auch das Mobiliar, insbesondere Betten und Bestuhlung ist einer Überprüfung zu unterziehen.
Wen treffen die Verkehrssicherungspflichten?
Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, ist verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um andere vor dieser Gefahrenquelle zu schützen. Bei Betrieb eines Krankenhauses oder einer Arztpraxis treffen den Krankenhausbetreiber bzw den Praxisinhaber die Pflicht, Patienten, Besucher oder sonstige Dritte (z. B. externe Dienstleister), aber auch eigene Mitarbeiter zu schützen.
Wo sind die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht?
Die Verkehrssicherungspflicht endet dort, wo der Betroffene die Gefahr erkennen und sich ohne weiteres selbst vor ihr schützen kann. Nach der Rechtsprechung ist der Betroffene nicht vor allen noch so entfernten Möglichkeiten eines Schadeneintritts zu schützen. Ein allumfassender Schutz kann nicht erwartet werden.
Dokumentation
Die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten, die in der Regel zunächst durch Sichtkontrollen erfolgen wird, sollte auf jeden Fall in entsprechenden Protokollen mit Datum, Uhrzeit und Unterschrift des Mitarbeiters, der die Sichtkontrolle vorgenommen hat, dokumentiert werden. Wenn Auffälligkeiten festgestellt werden, ist sofortiges Handeln angezeigt. Sollte ein Umstand nur durch eine größere Baumaßnahme beseitigt werden können, ist der Bereich bis dahin abzusperren und entsprechende Warnschilder aufzustellen. Es ist ratsam, auch dies zu protokollieren und ggfs. durch Fotos zu dokumentieren, damit man später ggfs. einen Exkulpationsbeweis führen kann.
Welche Folgen bei Verstoß?
Wurden Verkehrssicherungspflichten nicht beachtet und kommt hierdurch eine Person oder eine Sache zu schaden, kann dies zu Schmerzensgeld und Schadenersatzansprüchen nach dem allgemeinen Deliktsrecht führen, §§ 823 ff. BGB.
Praxistipp:
Sollten von dem Geschädigten entsprechende Ansprüche angemeldet werden, sollte dies unverzüglich dem Betriebshaftpflichtversicherer gemeldet werden. Dieser kümmert sich in der Regel um die Schadenabwicklung und ihm obliegt im Prozess die Prozessführungsbefugnis nach Art. 5 AHB.
Stefanie Löbermann