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BGH, Urteil vom 21.03.2024, Az. 3 StR 163/23: Gewerbsmäßiger Bandenbetrug und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen (§ 299a Nr. 3 StGB)

Die angeklagte Vertragsärztin hatte von der (ebenfalls angeklagten) Geschäftsführung eines Sanitätshauses für die Vermittlung von Patienten zur Versorgung mit Hilfsmitteln der Orthopädie eine Umsatzbeteiligung in Höhe von 10% gewährt bekommen.

Der BGH sieht in der Entscheidung keinen Anlass, von der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung abzurücken, wonach in Fällen des von Leistungserbringern oder Apothekern begangenen Abrechnungsbetruges der einer gesetzlichen Krankenkasse entstandene Vermögensschaden sozialrechtsakzessorisch zu bestimmen sei. Ebenso wenig sei es geboten, die Regelung des § 128 Abs. 2 SGB V bei der strafrechtlichen Beurteilung restriktiver als nach sozialrechtlichem Verständnis auszulegen. Die geschädigte Krankenkasse habe vorliegend also jeweils auf eine Nichtschuld geleistet, weil dem Sanitätshaus wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot der unzulässigen Zusammenarbeit zwischen Vertragsärzten und  Leistungserbringern gemäß § 128 Abs. 2 SGB V keine Vergütungsansprüche gegen diese zugestanden hätten.

 

Dr. iur. Philipp Brennecke, LL.M. OEC

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