Cookie-Hinweis: Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind erforderlich, während andere uns helfen unser Onlineangebot zu verbessern. Sie können alle Cookies über den Button “Alle akzeptieren” zustimmen, oder Ihre eigene Auswahl vornehmen und diese mit dem Button “Auswahl akzeptieren” speichern.
Liebe Leser*innen,
herzlich Willkommen bei unserem aktuellen JORZIG-Newsletter!
Mit dieser Ausgabe erhalten Sie einen kompakten Überblick über die aus unserer Sicht wichtigsten Entwicklungen im Medizinrecht. Wir ordnen aktuelle Entscheidungen ein, skizzieren die Lage in Gesetzgebung und Regulatorik und zeigen auf, was Sie jetzt organisatorisch berücksichtigen sollten. Der Fokus liegt auf Pragmatik: Was bedeutet das für Klinik, MVZ und Praxis — heute und in den kommenden Monaten?
(Rechtsstand: 14.09.2025)
Rechtsprechung im Überblick
Die Aufklärung bleibt Kernelement jeder wirksamen Einwilligung. Der Bundesgerichtshof (VI ZR 188/23, Urt. v. 05.11.2024) hat erneut klargestellt, dass Formulare das ärztliche Gespräch nicht ersetzen. Für die Praxis heißt das: Gesprächsinhalte strukturiert festhalten (Zeit, Inhalte, Rückfragen, ggf. Zeuge) und die Bögen bewusst nur flankierend einsetzen.
Im Klinikalltag stellt sich häufig die Frage nach Verantwortung in hierarchischen Strukturen. Das OLG Köln (5 U 69/24, Urt. v. 27.01.2025) bestätigt: Anweisungen „von oben“ heben die persönliche Verantwortung nicht auf. Bei erkennbaren Risiken besteht Remonstrationspflicht; hierfür sollten klare Eskalationswege und eine kurze Remonstrationsnotiz vorgesehen sein.
Für Konstellationen der Zwangsbehandlung hat der BGH (XII ZB 361/24, Beschl. v. 07.05.2025) die Hürden bei Off‑Label‑Maßnahmen betont: Erforderlich ist eine evidenzbasierte Grundlage (insb. Leitlinien), die Maßnahme muss ultima ratio bleiben und die Entscheidung ist interdisziplinär sowie nachvollziehbar zu dokumentieren.
Schließlich hat das Bundessozialgericht (B 6 KA 3/23 R, Urt. v. 11.12.2024) zur Ermächtigung von Ausbildungsambulanzen klargestellt: Maßgeblich ist der konkrete Versorgungsbedarf; reine Ausbildungsinteressen reichen nicht. Das ist relevant für Institute, Hochschulambulanzen und MVZ mit Lehrauftrag.
Gesetzgebung und Regulatorik
Mit dem Digital‑Gesetz ist die elektronische Patientenakte (ePA) seit Januar 2025 im Opt‑out‑Modell angelegt. Für Leistungserbringer wird die praktische Nutzung ab dem 01.10.2025 verpflichtend. Wer jetzt Rollen‑ und Rechtekonzepte schärft, Patienteninformationen bereitstellt und Protokollierung prüft, vermeidet Reibungsverluste im Herbst.
Das E‑Rezept ist seit dem 01.01.2024 Standard in der GKV. Auch hier lohnt ein Blick auf Vertretungs‑ und Ausfallprozesse, insbesondere bei Störungen der Telematikinfrastruktur.
Mit dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) und dem Medizinforschungsgesetz (MFG) wurden Datennutzung und Studiengenehmigungen spürbar neu geordnet. Parallel hat die Verordnung zum Europäischen Gesundheitsdatenraum (EHDS) im März 2025 die Leitplanken für Primär‑ und Sekundärnutzung von Gesundheitsdaten gesetzt. Implementing Acts werden bis 2027 sukzessive folgen.
Quelle: Freepik
Die Krankenhausreform (KHVVG) führt Leistungsgruppen und perspektivisch Vorhaltevergütung ein. Für Krankenhäuser steht damit eine strategische Portfolio‑ und Strukturprüfung an – inklusive Kooperationsmodellen und Personalplanung. Zur GOÄ‑Novelle liegt ein von BÄK/PKV gebilligter Entwurf beim BMG; ein Inkrafttreten setzt jedoch ein Verordnungsverfahren mit Bundesrat voraus.
Was bedeutet das für Ihre Organisation?
Kurzfristig empfehlen wir drei Schwerpunkte:
Buchempfehlungen
Für den schnellen Zugriff im Alltag empfehlen wir den „Prütting (Hrsg.), Medizinrecht – Kommentar, 7. Auflage 2025“ als aktuellen Querschnitt. Ergänzend überzeugt der „Spickhoff (Hrsg.), Medizinrecht – Kommentar, 4. Auflage 2022“ durch systematische Tiefe und Verzahnung mit zivil‑, sozial‑ und öffentlich‑rechtlichen Bezügen. Im Arzthaftungsrecht liefert „Martis/Winkhart‑Martis, Fallgruppenkommentar, 7. Auflage 2024/25“ praxisnahe Argumentationslinien. Für das Medizinstrafrecht bleibt „Ulsenheimer/Gaede, Arztstrafrecht in der Praxis“ der Standard, während das „Handbuch des Arztrechts (Laufs/Kern/Rehborn)“ die breite Grundlage legt.
Ausblick
Die kommenden Monate werden von der praktischen Umsetzung der ePA‑Pflichtnutzung, den EHDS‑Vorgaben und der Krankenhausreform geprägt sein. Wir beobachten die Entwicklungen fortlaufend und informieren Sie bei relevanten Änderungen mit kurzen Einschätzungen aus der Praxis. Wenn Sie Themen vertiefen möchten, sprechen Sie uns gern an.
Mit freundlichen Grüßen
JORZIG Rechtsanwälte – Ihre Kanzlei für Medizinrecht
Hinweis: Diese Information ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Checkliste Medizinrecht 2025 – Zwei-Komplex-Struktur
Auf einen Blick: Bitte wählen Sie direkt Ihren Bereich
Teil A – Kliniken
Quelle: Freepik
1) Aufklärung & Einwilligung
2) Verantwortung & Remonstration
3) Medizinische Grenzfälle: Off-Label & Zwangsbehandlung
4) Digitale Versorgung: ePA & E-Rezept
5) Datenschutz & Datennutzung (GDNG/EHDS)
6) Krankenhausreform (KHVVG) & Struktur
7) Qualitätssicherung & Quick-Wins
Teil B – Praxen/MVZ
Quelle: Freepik
1) Aufklärung & Einwilligung
2) Verantwortung & Remonstration
3) Medizinische Grenzfälle: Off-Label & Zwangsbehandlung
4) Digitale Versorgung: ePA & E-Rezept
5) Datenschutz & Datennutzung (GDNG/EHDS)
6) Struktur & Abrechnung
7) Qualitätssicherung & Quick-Wins
Hinweis: Diese Checkliste dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsprüfung im Einzelfall.
Quelle: Freepik
Schadowplatz 12
40212 Düsseldorf
Telefon: (0211) 82 82 72 - 0
Telefax: (0211) 82 82 72 - 50
E-Mail: ddorf@jorzig.de
Kurfürstendamm 184
10707 Berlin
Telefon: (030) 88 77 69 - 0
Telefax: (030) 88 77 69 - 15
E-Mail: berlin@jorzig.de