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Zurücklassen eines Bauchtuches im OP Gebiet nicht immer „grob fehlerhaft“

Das OLG München hat mit Urteil vom 22.08.2013 – 1 U 3971/12 klargestellt, dass das Zurücklassen von OP Material, nicht zwingend als „grob fehlerhaft“ qualifiziert werden müsse. Das unbemerkte Zurücklassen eines Fremdkörpers im Operationsgebiet sei zwar dem voll beherrschbaren Bereich des Arztes bzw. der Klinik zuzuordnen mit der Folge, dass der Krankenhausträger bzw. die Ärzte die Darlegungs- und Beweislast dafür tragen, dass einwandfreie Voraussetzungen für eine sachgemäße und gefahrlose Durchführung der Operation gewährleistet waren. Danach stünde der Behandlerseite der Nachweis offen, dass im Hinblick auf das Zurücklassen von Fremdkörpern nach der Operation alle gebotene Vorsorge und Sorgfalt aufgeboten wurde, der Pflichtwidrigkeits- bzw. Schuldvorwurf somit trotz der Verwirklichung des voll beherrschbaren Risikos unbegründet wäre.
Das unbemerkte Zurücklassen eines Fremdkörpers im Operationsgebiet könne demnach zwar als grober Fehler, der nicht mehr verständlich sei, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen dürfe, qualifiziert werden, zwingend sei dies jedoch nicht (Anschluss an BGH, 27. Januar 1981, VI ZR 138/79, VersR 1981, 462).Das Zurücklassen eines Bauchtuchs von nicht unerheblicher Größe im Operationsgebiet stelle (nur) einen einfachen Behandlungsfehler dar, wenn es sich um eine Krebsoperation mit einem sehr großem Wundgebiet mit erheblichen Verwachsungen handelte, und die Ärzte sämtliche Sicherungs- und Kontrollmaßnahmen vor und nach der Operation beachtet haben (mehrfache Zählkontrolle im Vier-Augen-Prinzip und Aufzeichnung des Zählergebnisses in einem von mehreren Personen unterzeichneten Protokoll).
(Quelle: Juris)

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