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Zum Beginn der Verjährung bei Leistungsabteilungen der Versicherung und Ansprüchen nach § 116 SGB X

Mit Urteil vom 28.02.2012 – VI ZR 9/11 hat sich der BGH erneut mit der Frage des Beginns der Verjährungsfrist bei Ansprüchen nach § 116 SGB X beschäftigt. Nach Ansicht des erkennenden Senats sei eine die Verjährung gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Lauf setzende „grob fahrlässige Unkenntnis“ in Regressfällen nicht schon dann gegeben, wenn die Mitarbeiter der Leistungsabteilung der Versicherung des Geschädigten bei arbeitsteiliger Organisation keine Initiative zur Aufklärung des Schadensgeschehens entfalten würden und deshalb der Schadensfall den Mitarbeitern der Regressabteilung nicht bekannt gegeben worden sei.

(Quelle: NJW 2012, 1789)

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