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Zulassungsentziehung wegen Verletzung der Fortbildungspflicht / gröbliche Pflichtverletzung / Kein Verschuldenserfordernis - Berücksichtigung von Wohlverhalten

Das BSG hatte im vorliegenden Fall mit seinem Beschluss vom 28.10.2015 (B 6 KA 36/15 B) darüber zu entscheiden, ob der Zulassungsentzug wegen der Verletzung der ärztlichen Fortbildungspflicht rechtmäßig war. Der klagende Vertragsarzt hatte vorliegend ca. 7 Jahre lang keinerlei Fortbildungspflichten nachgewiesen. Sämtliche Anfragen der zuständigen KV sind unbeantwortet geblieben.

Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens führte der Facharzt für Orthopädie aus, dass private Lebensumstände (Tod zweier Familienangehöriger) Hintergrund der ausgelassenen Fortbildungspflicht gewesen seien. Sowohl die Instanzgerichte als auch das BSG haben die subjektiven Elemente hierbei unberücksichtigt gelassen.

Das BSG führte aus, dass die hier maßgeblich zur Entlastung dargelegten Umstände im Wesentlichen allesamt nach den hier mehrfach angemahnten Zeiträumen der KV liegen würden. Die vorgetragenen persönlichen Lebensumstände würden keine andere Beurteilung zulassen, weil sich diese im Wesentlichen auf die Zeit nach Ablauf des 5-Jahres-Zeitraums bezögen. Dabei würde es sich um eine gröbliche Pflichtverletzung handeln. Eine solche sei immer dann gegeben, wenn sie so schwer wiege, dass ihretwegen die Entziehung der Zulassung zur Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung notwendig sei. Davon sei nach der Rechtsprechung des BSG bzw. des BVerfG auszugehen, wenn die gesetzliche Ordnung der vertragsärztlichen Versorgung durch das Verhalten des Arztes im erheblichen Maße verletzt werde und das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen tiefgreifend und nachhaltig gestört sei, so dass eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertragsarzt nicht mehr zugemutet werden könne.

§ 95 d Abs. 3 Satz 4 Hs 1 SGB V sehe eine mit einer „Wohlverhaltensregelung“ vergleichbare einmalige Nachfrist von zwei Jahren vor, innerhalb derer es dem Vertragsarzt ermöglicht werde, die für den 5-Jahreszeitraum festgelegte Fortbildung nachzuholen. Die nachträgliche Erfüllung der Fortbildungspflicht könne danach bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Zulassungsentziehung gegeben seien, keine Berücksichtigung finden. Die fortlaufende Nichterfüllung der vertragsärztlichen Fortbildungspflicht - auch nach Ablauf der weiteren Nachfrist - stelle eine gröbliche ärztliche Pflichtverletzung dar, die es rechtfertigt, das Vertrauen in die weitere vertragsärztliche Zusammenarbeit zu erschüttern. Subjektive Entschuldigungsgründe sind ebenso wenig wie eine nach Ablauf des Pflichtverletzungszeitraums eintretende „Wohlverhaltensphase“ unbeachtlich.

(Quelle: BSG)

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