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Zulassung zur Prüfung zum Führen einer Zusatzbezeichnung im Sinne der WBO – Handchirurgie

Gemäß § 39 Abs. 4 Satz 1 HeilBerG NW, § 12 Abs. 1 Satz 2 WBO NR setzt die Zulassung zur Prüfung, deren erfolgreiches Bestehen Voraussetzung für die Anerkennung der Zusatzbezeichnung "Handchirurgie" nach Abschnitt C Nr. 12 WBO NR, den Nachweis einer ordnungsgemäßen Weiterbildung durch Vorlage von Zeugnissen voraus. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Weiterbildung sei gemäß § 39 Abs. 5 HeilBerG NW, § 12 Abs. 1 Satz 2 WBO NR nur dann erbracht, wenn die Erfüllung der zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen durch Zeugnisse und Nachweise einschließlich der Dokumentationen nach § 8 Abs. 2 WBO NR belegt sei.

Nach § 39 Abs. 7 Satz 2 und 3 HeilBerG NW könne zwar eine von den §§ 36, 37 HeilBerG NW abweichende abgeschlossene aber nicht gleichwertige oder nicht abgeschlossene Weiterbildung unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften des Heilberufsgesetzes abgeschlossen werden. Nach § 10 Satz 1 WBO NR könne eine von § 4 WBO NR und den Abschnitten B und C abweichende Weiterbildung vollständig oder teilweise "anerkannt" werden, wenn sie gleichwertig sei. Die Formulierung des § 10 WBO NR sei zwar missverständlich, weil aus der Anerkennung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 HeilBerG NW die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung nach § 33 HeilBerG NW folge, sodass eine teilweise Anerkennung - wie sie nach § 10 Satz 1 WBO NR offensichtlich für möglich gehalten wird - schon begrifflich ausscheiden dürfte. Eine teilweise Anerkennung siehe auch § 39 Abs. 7 Satz 1 HeilBerG NW nicht vor.
(Quelle: OVG NRW, Beschl. v. 12.02.2013 – 13 A 2815/11)

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