Einstellungen gespeichert

Cookie-Hinweis: Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind erforderlich, während andere uns helfen unser Onlineangebot zu verbessern. Sie können alle Cookies über den Button “Alle akzeptieren” zustimmen, oder Ihre eigene Auswahl vornehmen und diese mit dem Button “Auswahl akzeptieren” speichern.

Zukünftig auch zwei „halbe“ Zulassungen möglich

Das BSG hat mit Urteil vom 11.02.2015 (B 6 KA 11/14 R) entschieden, dass einem Vertragsarzt bzw. Vertragszahnarzt zulässigerweise zwei halbe Zulassungen erteilt werden dürfen. Weiter stellte das BSG fest, dass diese halben Zulassungen nicht einmal in den Bezirken der gleichen Kassenärztlichen Vereinigung liegen müsse.

Im maßgeblichen Fall stritten die Parteien um den entsprechenden Versorgungsauftrag eines niedergelassenen Zahnarztes. Dieser beabsichtigte, seine Tätigkeit auf weitere Praxis auszudehnen. Hierzu ließ er seinen vollen Versorgungsauftrag durch den Zulassungsausschuss auf die Hälfte beschränken und beantragte zugleich einen weiteren hälftigen Vertragszahnarztsitz für den neu geplanten Standort. Gegen diese hälftige Zulassung wandte sich der entsprechende Zulassungsausschuss. Der Zulassungsausschuss führte aus, dass die Erteilung von entsprechenden halben Zulassungen die Vorschriften über die Eröffnung von Zweigpraxen unterlaufen würde.

Das BSG ist dem nicht gefolgt. Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit aus Artikel 12 Abs. 1 GG sei die Versagung einer halben Zulassung nicht möglich, weil es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehle. Ein entsprechendes Verbot würde sich weder tatsächlich noch konkludent aus dem Gesetz ergeben. Auch sei mit dem Vertragsrechtsänderungsgesetz die Möglichkeit geschaffen worden, lediglich mit einem hälftigen Versorgungsauftrag tätig zu werden. Der Gesetzgeber hat damit eine entsprechende Wertentscheidung getroffen. Der hälftige Versorgungsauftrag sei daher auch als wirtschaftlich verwertbares Substrat zu berücksichtigen.

Anmerkung:

Die Entscheidung flankiert das zum 01.08.2015 in Kraft tretenden Versorgungsstärkungsgesetz.
Neben der Möglichkeit der entsprechenden Eröffnung von Zweigpraxen ist nunmehr auch Rechtssicherheit dahingehend geschaffen, dass auf die Hälfte reduzierte Zulassungen für Vertrags(zahn)Ärzte wieder zu einer Vollzulassung aufgestockt werden können.
Die Entscheidung ist insoweit interessant, als das der Gesetzgeber mit der Änderung der Zulas-sungsverordnung für Vertragszahnärzte sowie der Änderung von § 95 SGB V das Merkmal der „fachübergreifenden“ Tätigkeit für medizinische Versorgungszentren aufgehoben hat. Demnach wird es in Zukunft möglich sein, entsprechende zahnärztliche MVZs mit einer umfangreichen Anzahl angestellter Zahnärzte zu gründen. Insbesondere ist fraglich, ob hiermit der Markt für entsprechende Franchise-Unternehmen oder große Zahnarztgesellschaften durch ein MVZ mit einer umfangreichen Anzahl an angestellten Zahnärzten möglich wird.

(Quelle: BSG)

Zurück

scroll up