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Zu lange Kündigungsfristen bei Facharztweiterbildung sind unwirksam

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Urt. v. 10.05.2021 – Az. 1 Sa 12/21) hat festgestellt, dass eine Vertragsklausel, nach der das zum Zwecke der Weiterbildung abgeschlossene Arbeitsverhältnis mit einem Arzt in der Weiterbildung zum Facharzt erst nach 42 Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ordentlich gekündigt werden kann, rechtswidrig und damit unwirksam ist.

Sachverhalt:

Eine angestellte Ärztin kündigte im Januar 2018 zu Ende Februar 2018 ihr Arbeitsverhältnis mit dem Betreiber eines MVZs. Dieser setze der Kündigung entgegen, dass der im Februar 2016 eingegangene Arbeitsvertrags zur Weiterbildung zum Facharzt eine einseitig vom Arbeitgeber vorformulierte Vertragsklausel (AGB) enthielt, nach welcher das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der fünfmonatigen Probezeit bis Ende Juli 2019 nicht ordentlich gekündigt werden könne. Für den Fall einer vertragswidrigen Kündigung vor Ablauf dieses Zeitraums, der 42 Monate ab Beginn des Arbeitsverhältnisses und 37 Monate ab dem Ende der Probezeit betrug, war eine Vertragsstrafe von drei Bruttomonatsgehältern vereinbart worden.

Die Ärztin klagte auf Auszahlung des teilweise einbehaltenen Monatsgehalts des Februars und der Arbeitgeber verlangte mit einer Widerklage die Zahlung der durch die Klausel vorgesehenen Vertragsstrafe.

Sowohl das Arbeitsgericht Ulm (Urt. v. 07.02.2019 – Az. 2 Ca 127/18) als auch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg gaben der Klage statt und wiesen die Widerklage ab. Das Landesarbeitsgericht führt in der Begründung des Urteils aus, dass eine derart formulierte Klausel im Rahmen eines Arbeitsvertrags eine entgegen der Gebote von Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung des in der Weiterbildung zum Facharzt befindlichen Arztes nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB bedeute. Dies gelte insbesondere für Fälle, in denen es dem Arbeitnehmer bei Unzufriedenheit mit der Weiterbildung nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist, den Arbeitgeber zu wechseln. Zu der Feststellung dieser Unverhältnismäßigkeit gelangte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg durch einen Vergleich der fraglichen Klausel mit den gesetzlichen und tarifvertraglichen ordentlichen Kündigungsfristen, den finanziellen Aufwendungen und der gängigen Vertragspraxis der ärztlichen Weiterbildung. Da sowohl die einschlägigen Vorlagen für eine einzelverträgliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch die Tarifverträge die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung nicht ausschließen, sehen die an der ärztlichen Weiterbildung zum Facharzt beteiligten Kreise nicht das wirtschaftliche Erfordernis zur längerfristigen Bindung der Vertragsparteien an einen Arbeits- bzw. Weiterbildungsvertrag. Zwar tätigt der weiterbildende Arzt eine „Investition“, da er einen zeitlichen und monetären Aufwand in Bezug auf die Weiterbildung des angestellten Arztes hat, er erlangt aber auch einen „Ertrag“, weil er mit dem weiterzubildenden approbierten Arzt, der zwar noch nicht über die Kenntnisse eines Facharztes verfügt, aber dennoch in vollem Umfang in die Praxisabläufe eingebunden werden kann, einen Mitarbeiter erhält, der sich immer mehr dem Niveau eines Facharztes annähert, aber nicht wie ein solcher entlohnt wird.

Insoweit sei die vom Arbeitgeber in den Vertrag eingebrachte Klausel unwirksam. Da die Kündigung mithin zulässig war, muss die Ärztin auch nicht die für den Fall einer vertragswidrigen Kündigung vereinbarte Vertragsstrafe zahlen.

Fazit:

Dem Interesse des Arbeitgebers an der Bindung des Arbeitnehmers nach dessen Weiterbildung steht die berufliche Freiheit des Arbeitnehmers entgegen. Letztere darf nicht in unverhältnismäßiger Art und Weise eingeschränkt werden. Dies hat zur Konsequenz, dass bei einem Arbeitsverhältnis zum Zwecke der ärztlichen Weiterbildung der Ausschluss der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit unwirksam ist, wenn hierbei sowohl die gesetzliche als auch die einschlägigen tariflichen Bindungsfristen zur ordentlichen Kündigung überschritten werden.

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