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Wahlleistung durch die persönliche Anwesenheit des Chefarztes

Das OLG Hamm entschied am 15.12.2017 (26 U 74/17), dass im Falle einer Wahlleistungsvereinbarung mit dem Chefarzt dieser den Eingriff selbst durchführen müsse. Allein mit seiner Anwesenheit würde der Chefarzt die Voraussetzungen an die persönliche Leistungserbringung nicht erfüllen.

Die Parteien stritten um die wirksame Erfüllung einer Wahlleistungsvereinbarung und um die Erstattung von Aufwendungen. Die Klägerin ist die Gesetzliche Krankenversicherung der zwischenzeitlich verstorbenen Patientin. Bei dieser wurde eine Koloskopie durchgeführt. Die Patientin schloss mit dem Beklagten zu 2) eine Wahlleistungsvereinbarung im Sinne einer Chefarztbehandlung ab. Im Verhinderungsfall war vorgesehen, dass der Beklagte zu 2) durch den Beklagten zu 3) vertreten werden durfte.

Der Eingriff selbst ist durch den Beklagten zu 3) durchgeführt worden. Der Beklagte zu 2) war während der Koloskopie anwesend, er hatte hierbei allerdings die Funktion eines Anästhesisten, da er die Vitalparameter überwachte. Während der Koloskopie ist es zu einer Verletzung der Schleimhaut gekommen. Es entwickelte sich fortan eine Sepsis. Die Patientin verstarb.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das OLG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Das OLG führte aus, dass im Falle einer Wahlleistungsvereinbarung auch der durch die Wahlleistung verpflichtete Arzt den Eingriff durchführen müsse. Der Grund einer Wahlleistungsvereinbarung liege darin, dass der Patient regelmäßig im Vertrauen auf die Erfahrungen und die herausragende medizinische Kompetenz des von ihm ausgewählten Arztes und um Sorge um seine eigene Gesundheit bereit sei, ein zusätzliches Honorar für die Heilbehandlung zu zahlen. Dann müsse der Wahlarzt aber die seine Disziplin prägende Kernleistung persönlich und eigenhändig erbringen. Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn der Wahlarzt mit dem Patienten eine wirksame Stellvertretung zur Durchführung der Kernleistung vereinbart hätte (so auch schon BGH, Urteil vom 11.05.2010 – VI ZR 252/08 sowie BGH, Urteil vom 20.12.2007 – III ZR 144/07).

Bei der Koloskopie würde es sich um die prägende Kernleistung handeln (so auch LAG Niedersachen, Urteil vom 17.04.2013 – 2 SA 179/12). Die bloße körperliche Anwesenheit des durch die Wahlleistungsvereinbarung verpflichteten Beklagten zu 3) sei nicht ausreichend im Sinne einer „persönlichen Leistungserbringung“. Der Beklagte zu 3) könne sich auch nicht auf die Konstellation einer Supervision berufen. Die Situation sei auch nicht vergleichbar mit der Operation durch einen Assistenzarzt unter Aufsicht des Oberarztes. Werde also eine Wahlleistungsvereinbarung geschlossen, so müsse der Kernbereich der ärztlichen Leistung durch den wahlleistungsverpflichteten Arzt erbracht werden. Andernfalls sei der Eingriff insgesamt rechtswidrig.

 

Beraterhinweis:

Die Entscheidung liegt auf der Linie des Urteils des BGH vom 19.07.2016 (VI ZR 75/15). Der BGH hatte sich seinerzeit mit der Frage zu beschäftigen, ob sich die Arztseite im Falle einer nicht durchgeführten persönlichen Kernleistung auf die Grundzüge des rechtsmäßigen Alternativverhaltens berufen könnte und zwar mit der Begründung, dass es durch den Vertreter eine „bessere Leistung“ oder eine „gleich gute Leistung wie durch den Chefarzt“ erbracht worden sei. Der BGH ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat dies mit dem Persönlichkeitsrecht des jeweiligen Patienten begründet. Es komme nach der Ansicht des BGH nicht darauf an, ob durch den stellvertretenden Arzt eine bessere oder gleich gelagerte Leistung wie durch den Chefarzt erbracht werde. Der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens scheide damit aus. Denn der Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung habe seinen Grund darin, dass der Patient auf die persönliche Kompetenz und die gute Kompetenz des durch die Wahlleistung verpflichteten Arztes vertraue. Dieser müsse dann die Leistung auch selbst erbringen. Eine Vertretung scheide in solchen Fällen (mit Ausnahme der zulässigen Vertretungsfälle) aus.

Im Falle der Wahlleistung muss mithin die ärztliche Kernleistung tatsächlich durch den durch den wahlleistungsverpflichteten Arzt erbracht werden. Es kommt nicht darauf an, ob die Leistungserbringung durch den Stellvertreter qualitativ gleich gut zu setzen ist wie die Leistung des tatsächlich Liquidationsberechtigten. Wird eine ärztliche Leistung durch einen Stellvertreter erbracht obwohl keine klassische Stellvertretersituation vorliegt, so ist der Eingriff insgesamt rechtswidrig mit der Konsequenz, dass sämtliche möglichen Folgen des Eingriffs zu erstatten und kompensieren wären.

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