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Bei der Werbung für Heilmittel ist auch eine Gutschrift von PAYBACK-Punkten im Gesamtwert von mehr als 1 € je Einkauf eines Produkts unzulässig.
(BGH, Urteil vom 17.07.2025, Az.: I ZR 43/24)
Der Fall:
Eine Firma vertrieb in mehreren Filialen in Deutschland Hörgeräte und andere Produkte für Hörbeeinträchtigte. Auf ihrer Internetseite warb sie mit der Gutschrift von PAYBACK-Punkten bei jedem Einkauf und der Umwandlung von den erworbenen PAYBACK-Punkten in Sachprämien, Gutscheine und Ähnliches. Pro 1 € Umsatz (beim Einkauf) wurde den Kunden von der Beklagten ein PAYBACK-Punkt im Wert von 1 Cent gutgeschrieben.
Die „Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs“ klagte gegen diese Art der Werbung und vertrat die Auffassung, dass die Werbung mit PAYBACK-Punkten für den Kauf von Hörgeräten gegen das Verbot von Werbegaben gemäß § 7 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) verstoße.
Die „Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs“ trieb diesen Rechtsstreit bis zum Bundesgerichtshof. Dieser stellte letztlich fest, dass diese Art der Werbung unzulässig ist.
Diese Art der Werbung mit einer Gutschrift von PAYBACK-Punkten für jeden Einkauf unterfalle nach Ansicht des BGH zunächst dem Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes. Bei der Werbung für Heilmittel sei das Anbieten, Ankündigen und Gewähren von Werbegaben nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG grundsätzlich verboten.
Für die beanstandete Werbemaßnahme – die Gutschrift und spätere Umwandlung von PAYBACK-Punkten – gelte keine Ausnahme.
Zulässig könne es allein sein, eine Werbemaßnahme als unmittelbar wirkenden Preisnachlass oder als unmittelbare Zahlung auszugestalten.
Die mit der hier erfolgten Werbung beworbene Gutschrift von PAYPACK-Punkten könne allerdings nicht unmittelbar, sondern erst im Rahmen von Folgetransaktionen realisiert werden.
Bei diesen Werbegaben bestünde die Gefahr einer unsachlichen Motivation des Einkaufs von Heilmitteln, da mit einem Vorteil beim Erwerb von anderen Waren geworben werde.
Die Gutschrift von 1 Cent in PAYBACK-Punkten pro 1 € Umsatz (beim Einkauf in der Filiale der Beklagten) sei auch nicht als „geringwertige Kleinigkeit“ anzusehen. Bei der Frage, ob eine „geringwertige Kleinigkeit“ vorliege, müsse die leichtere Beeinflussbarkeit der potenziellen Kunden bei einer Publikumswerbung im Vergleich zur Fachkreiswerbung berücksichtigt werden sowie der Umstand, dass durch unterschiedliche Werbemaßnahmen der Preisvergleich bei nicht preisgebundenen Arzneimitteln und Medizinprodukten erschwert werde.
Insoweit könne von einer „geringwertigen Kleinigkeit“ nicht erst dann gesprochen werden, wenn pro 5 € Umsatz 1 Cent in PAYBACK-Punkten angerechnet wird, sondern bereits bei der Anrechnung von 1 € pro Umsatz.