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Vorliegen einer abhängigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bei Stationsärzten einer Klinik

In seiner Entscheidung vom 20.02.2015 (S 34 R 2153/13) hatte das SG Dortmund entschieden, dass Stationsärzte einer Klinik keine freiberuflichen Honorarkräfte, sondern abhängig Beschäftigte seien, wenn sie in die Arbeitsorganisation eingegliedert sind und kein unternehmerisches Risiko tragen würden.

Im zu entscheidenden Fall waren die hier maßgeblich zu beurteilenden Ärzte auf der Grundlage von Honorarverträgen in jeweils unterschiedlichen Abteilungen der Klinik tätig. Für die Beurteilung war maßgeblich, dass die tätigen Ärzte in die Arbeitsorganisation und den Arbeitsablauf der jeweiligen Station eingegliedert waren. Insoweit war aus Sicht des objektiven Betrachters keine Abgrenzung zum Stammpersonal möglich. Letztlich hatten die hier maßgeblich zu beurteilenden Ärzte auch kein eigenes Kapital eingesetzt und hätten aufgrund des garantierten Stundenlohns nebst Kost und Logis auch keinerlei unternehmerisches Risiko getragen.

Die Entscheidung verdeutlicht die Notwendigkeit der korrekten Planung einer Eingliederung in den arbeitsspezifischen Ablauf. Sie verdeutlicht ebenfalls das Risiko, dass Sozialversicherungsabgaben im Rahmen einer Betriebsprüfung nachgezahlt werden müssten. Insoweit ist auf die typisierende Betrachtungsweise aus Sicht des Steuerrechts zu verweisen. Bei der Eingliederung von Personal in die jeweilige Abteilung wäre insoweit stets darauf zu achten, tatsächlich eine Abgrenzung zur selbständigen Tätigkeit und nicht selbständigen Tätigkeit vorzunehmen.

(Quelle: Juris)

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