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Vorlage von Behandlungsunterlagen im Rahmen einer vertragszahnärztlichen Auffälligkeitsprüfung

Der Entscheidung des SG Marburg vom 25.10.2017 (S 12 KA 392/17) lag eine angefochtener Disziplinarbescheid der Kassenzahnärztlichen Vereinigung zu Grunde. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Klageerhebung als Vertragszahnarzt zugelassen. Er wandte sich mit seiner Klage gegen einen Verweis. Die Beklagte KZV begehrte vom Kläger die Hereingabe von sämtlichen Aufzeichnungen von 110 Behandlungsfällen in einem Quartal. Hintergrund für die Anforderung war die Durchführung einer Wirtschaftlichkeitsprüfung. Die Parteien stritten im Vorfeld außergerichtlich über die Rechtsmäßigkeit einer solchen Anforderung. Da der Kläger den Aufforderungen der Beklagten nicht nachkam, verhängte diese eine Disziplinarstrafe in Form eines Verweises wegen der Verweigerung der Vorlage von angeforderten Behandlungsunterlagen für das Prüfverfahren. Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Das SG bewertete die Disziplinarmaßnahme als rechtmäßig. Bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme würde ein Ermessensspielraum eröffnet werden. Rechtsgrundlage für die Anforderung von Unterlagen durch die Prüfstelle sei die Vereinbarung über die Errichtung der Prüfungsstelle in Verbindung mit der jeweiligen Prüfvereinbarung. Diese Prüfvereinbarung konkretisiere die allgemeine vertragsärztliche Auskunftspflicht. Dazu gehöre es auch, geforderte Aufklärungen und Auskünfte zu geben und auf Verlangen zur Aufklärung notwendigen Unterlagen vorzulegen (so schon BSG, Urteil vom 06.11.2002 – B 6 KA 9/02 R).

Beraterhinweis:

Die Entscheidung verdeutlicht, dass im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen durch den jeweiligen Vertragszahnarzt oder Vertragsarzt Mitwirkungspflichten bestehen. Der Umfang der Mitwirkungspflichten ergibt sich regelmäßig aus der Prüfvereinbarung der KZV/KV. Im Einzelfall ist hier eine Mitwirkungspflicht gegeben, da die jeweilige KZV/KV berechtigt wäre, entsprechende Disziplinarstrafen zu verhängen.

JORZIG Rechtsanwälte berät Sie hier im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen oder bei der Abwehr von Disziplinarmaßnahmen.

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