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Durch sein Vorlagebeschluss vom 13.08.2014 hat der Vergabesenat beim OLG Düsseldorf (VII-Verg 13/14) dem EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt. Gegenstand des Vorlageverfahrens ist die Frage des Vorliegens eines öffentlichen Auftrages bei Vergabe eines Rahmenvertrages über die Vereinbarung von Rabatten zwischen einer gesetzlichen Krankenkasse und einem Pharmaunternehmen im so genannten Open-House-Modell. Dem EuGH sind zwei Fragestellungen vorgelegt worden:
1. Ist der Begriff des öffentlichen Auftrages nach Artikel 1 Abs. 2 a) der Richtlinie 2004/18/EG nicht mehr erfüllt, wenn öffentliche Auftraggeber ein Zulassungsverfahren durchführen, dem sie den Auftrag vergeben ohne eine oder mehreren Wirtschaftsteilnehmer auszuwählen (Open-House-Modell).
2. Falls Frage 1 dahin zu beantworten ist, dass eine Auswahl eines oder mehrerer Wirtschaftsteilnehmern Merkmal eines öffentlichen Auftrages ist, wird folgendes gefragt: ist das Merkmal der Auswahl von Wirtschaftsteilnehmern im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 a) der Richtlinie 2004/18/EG im Lichte von Artikel 2 Richtlinie 2004/18/EG dahin auszulegen, dass öffentliche Auftraggeber von einer Auswahl eines oder mehrerer Wirtschaftsteilnehmer im Wege eines Zulassungsverfahrens nur dann absehen dürfen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(Quelle: EuGH)