Einstellungen gespeichert

Cookie-Hinweis: Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind erforderlich, während andere uns helfen unser Onlineangebot zu verbessern. Sie können alle Cookies über den Button “Alle akzeptieren” zustimmen, oder Ihre eigene Auswahl vornehmen und diese mit dem Button “Auswahl akzeptieren” speichern.

VG Gießen: Bußgeld nach Rabattangebot für Medikamente

Ein Rabatt von 1 Euro auf verschreibungspflichtige Arzneimittel verstößt gegen die Vorschriften über die Arzneimittelpreisbindung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Geringfügigkeitsschwelle entsprechend § 3 I UWG überschritten wurde. Die beschuldigte Apothekerin hatte in Zeitungsannoncen und Flyer im Einzugsbereich ihrer Apotheke geschaltet bzw. in Haushalten verteilen lassen und dort damit geworben, dass für die Einlösung eines Rezeptes pro verschreibungspflichtigem Arzneimittel einen 1,00 EURO Einkaufsgutschein geschenkt werde. Pro Rezept sollten für maximal drei Arzneimittel einen Einkaufsgutschein erhältlich sein. Einkaufsgutscheine sollten dabei nur beim Kauf von nicht-rezeptpflichtigen Artikeln eingelöst werden können. Eine Barauszahlung des Gutscheinbetrags und eine Auszahlung von Restbeträgen waren nicht möglich. Die Landesapothekerkammer Hessen war der Auffassung, dass diese Auslobung eine Vergünstigung für Kunden der Apotheke darstelle, die der Umgehung der strikten Preisbindung für apotheken- bzw. verschreibungspflichtige Arzneimittel nach § 78 AMG und § 3 AMVO dienen soll. Die Beschuldigte meinte dem gegenüber, sie habe ihre Apotheke, eine Zweigstelle ihrer Hauptapotheke, damals neu eröffnet und Werbemaßnahmen zur Kundenbindung müssten ihr zur Erreichung eines auskömmlichen Betriebsergebnisses rechtlich möglich sein. Ein Preiswettbewerb unter Apothekern sei im Hinblick auf die im Grundgesetz verankerte Freiheit der Berufsausübung zuzulassen. Ob dies zur Gefährdung der von der Kammer gewünschten Sicherung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Apotheken führe, sei zweifelhaft.

Die hier maßgebliche Rechtsfrage stellt sich bundesweit nach zwei Entscheidungen des BGH auf der Grundlage des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, das in § 3 I UWG unlautere geschäftliche Handlungen nur dann für unzulässig erklärt, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern „spürbar“ zu beeinträchtigen.

Hier wird teilweise die Auffassung vertreten, im Hinblick auf das Postulat der „Einheit der Rechtsordnung“ oder den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz müsse diese „Spürbarkeitsschwelle“ auch im öffentlichen Recht (z. B. Untersagungsverfügungen) oder im disziplinarähnlichen Berufsrecht zur Anwendung gelangen. Bei der Auslobung von 1 Euro pro Medikament und der Begrenzung auf 3 Euro pro Rezept sei diese Geringfügigkeitsschwelle nicht überschritten.
Das entscheidende hessische Berufsgericht für Heilberufe bei dem VG Gießen folgt dieser Auffassung – jedenfalls für die Rechtslage in Hessen – nicht.
(Quelle: Pressemitteilung des Berufsgericht für Heilberufe bei dem VG Gießen, Urt. v. 29. 4. 2013 – Az.: 21 K 1887/11)

Zurück

scroll up