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Vertragsärztliche Versorgung/Nachbesetzung einer Arztstelle im MVZ/Nutzungs- bzw. Zulassungswille

In einer beachtlichen Entscheidung vom 27.08.2014 hat das Sozialgericht Hamburg (Urteil vom 27.08.2014 – S 27 KA 76/14 – Sprungrevision zugelassen) in einer nicht praxisfernen Sachverhaltskonstellation erläutert, dass es für die Erteilung einer vertragsärztlichen Zulassung eines ausdrücklichen Nutzungs- bzw. Zulassungswillen des Arztes bedürfe. Eine logische Sekunde reiche hierfür nicht aus.

Dem Sachverhalt lag der Antrag einer GmbH zugrunde. Die GmbH betrieb zwei MVZ. Ein MVZ wurde mit drei angestellten Ärzten betrieben. Die GmbH beantragte bei dem zuständigen Zulassungsausschuss zunächst die Umwandlung der Arztstellen in eine Zulassung, die Zulassung der Antragsteller zur vertragsärztlichen Versorgung, erklärte zugleich nach einer logischen Sekunde den Verzicht auf die erteilten Zulassungen und beantragte zuletzt, die erneute Anstellung der Doktores in dem an anderem Orte bestehenden MVZ. Hintergrund war die unternehmerische Entscheidung, ein MVZ mangels Wirtschaftlichkeit zu schließen. Mit der entsprechenden Fallkonstellation sollten sodann die in dem zu schließenden MVZ angestellten Ärzte über den Umweg der Zulassung für eine logische Sekunde in das andere MVZ übertragen werden. Der Zulassungsausschuss hat den Vorgang zunächst genehmigt. Allerdings hat er die Zulassungsentscheidung mit einer Nebenbestimmung dahingehend versehen, dass die angestellten Ärzte in einer noch zu genehmigten Zweigpraxis tätig werden sollten, um die vertragsärztliche Versorgung nicht zu gefährden.

Der Berufungsausschuss hat die Entscheidung insgesamt aufgehoben. Der Berufungsausschuss war der Auffassung, dass die Nebenbestimmungen nicht erlaubt gewesen seien und im Übrigen der Grundverwaltungsakt rechtswidrig gewesen sei. Ein hier begehrter Stellentransfer sei vom Gesetz nicht vorgesehen. Der Teilakt „Zulassen“ sei dem Vertragsarztrecht in dieser Konstellation fremd. Unter Berücksichtigung von Wesen und Zweck der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung sei es ausgeschlossen, einen Arzt zuzulassen, der zugleich mit seinem Zulassungsantrag erkläre, von dieser Zulassung keinen Gebrauch machen zu wollen, weil er die Zulassung nur für eine „logische Sekunde“ und allein deshalb braucht, um zugleich – wie schon erklärt – darauf zu verzichten und eine Anstellung in einem anderen MVZ zu erhalten.

Das SG Hamburg hat die Entscheidung des Berufungsausschusses bestätigt. Ergänzend hat die Kammer noch einmal darauf hingewiesen, dass es der ständigen Rechtsprechung des BSG entsprechen würde, dass das Verfahren vor dem Berufungsausschuss ein eigenständiges und umfassendes Verwaltungsverfahren in einer zweiten Verwaltungsinstanz darstellen würde, bei dem der vom Berufungsausschuss erlassene Verwaltungsakt selbständig sei, sodass auch nur dieser Verwaltungsakt den alleinigen Gegenstand des anschließenden gerichtlichen Verfahrens bilden würde. Damit werde von dem sonst Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz abgewichen, dass Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens innerhalb des Bescheides der Ausgangsbehörde in Gestalt des Widerspruchsbescheides sei. Diese Abweichung werde mit den besonderen Bestimmungen von § 97 Abs. 3 Satz 2 SGB V sowie § 106 Abs. 5 Satz 6 SGB V begründet, wonach das Verfahren vor dem Berufungsausschuss als Vorverfahren gilt und damit eine Sonderregelung im Sinne von § 78 Abs. 2 Nr. 1 SGG darstellen würde. Ab dem Zeitpunkt der Anrufung des Berufungsausschusses sei nämlich nur noch dieser Ausschuss zuständig.

Die Erteilung einer vertragsärztlichen Zulassung für eine logische Sekunde sei der Systematik des Vertragsarztrechts im SGB V fremd. Der zugleich erklärte Verzicht nach der logischen Sekunde sei ein gewichtiges Indiz dafür, da überhaupt ein Fortführungswille für die zu erteilende vertragsärztliche Zulassung bestehen würde.

(Quelle: Juris)

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