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Vertragsärztliche Versorgung/Abrechnungsmanipulation / gröbliche Pflichtverletzung, SG Marburg - Gerichtsbescheid vom 24.05.2017 (S 12 KA 137/17, Verfahren derzeit am LSG Darmstadt zum AZ L 4 KA 24/17 anhängig)

In dem Verfahren vor dem SG Marburg war darüber zu entscheiden, ob der Vorwurf einer gröblichen Pflichtverletzung dann entfalle, wenn die zuständige KV von Abrechnungsmanipulationen Kenntnis erhalte ohne den Vertragsarzt wegen eines laufenden Plausibilitätsverfahrens hierüber sogleich zu informieren.

Im konkreten Fall stritten die Beteiligten um die Wirksamkeit der Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung wegen gröblicher Pflichtverletzung und der Feststellung der Beendigung einer BAG mit einer Kollegin. Durch den Zulassungsausschuss wurde durch die Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung die Beendigung der BAG festgestellt.

Der hiesige Kläger ist durch das Landgericht wegen Betruges in 14 Fällen sowie wegen gemeinschaftlichen Betruges in 7 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung verurteilt worden. Hintergrund dieser Verurteilung war der Umstand, dass der Kläger mit einer benachbarten BAG regelmäßig Patientendaten über fiktive Vertretungsfälle ausgetauscht hat. Im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung haben sich gemeinsame Patienten von regelmäßig über 50 % in 23 Quartalen ergeben. Der Umstand wurde im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung der Beigeladenen aufgedeckt. Der Zulassungsausschuss hat die Zulassung entzogen. Der hiergegen gerichtete Widerspruch war ohne Erfolg. Gegen diese Entscheidung wurde Klage erhoben.

Die Klage wurde damit begründet, dass die Entziehung der Zulassung unverhältnismäßig sei und der entstandene Schaden zwischenzeitlich kompensiert und sogar überzahlt sei.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das SG betonte dass die Zulassung zu entziehen sei, wenn der Vertragsarzt seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletze. Eine Pflichtverletzung sei gröblich, wenn sie so schwerwiege, dass ihretwegen die Entziehung zur Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung erforderlich sei. Davon sei auszugehen, wenn durch sie das Vertrauen der vertragsärztlichen Institutionen in die ordnungsgemäße Behandlung der Versicherten und in die Rechtmäßigkeit der Abrechnungen durch den Vertragsarzt so gestört sei, dass ihm keine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertragsarzt mehr zugemutet werden könne. Ein Verschulden des Vertragsarztes sei nicht erforderlich. Die Höhe einer etwaigen Strafe in einem strafgerichtlichen Verfahren sei für die Entscheidung über die Entziehung der Zulassung nicht berücksichtigungsfähig, weil es sich bei der Entziehung der Zulassung nicht um eine Strafe sondern um eine Verwaltungsmaßnahme handele. Der Vorwurf der gröblichen Pflichtverletzung entfalle auch dann nicht, wenn eine KV von Abrechnungsmanipulationen Kenntnis erhalte, ohne den Vertragsarzt wegen eines laufenden Plausibilitätsverfahrens hierüber zugleich zu informieren.

 

Quelle: Juris

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