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Versorgungsstärkungsgesetz tritt zum 01.08.2015 in Kraft

Der Deutsche Bundestag hat am 11.06.2015 das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (Versorgungsstärkungsgesetz) verabschiedet. Das Gesetz tritt nunmehr zum 01.08.2015 in Kraft. Neben allgemeinen Gestaltungsansätzen der hausärztlichen und fachärztlichen Versorgung ist hervorzuheben, dass das Merkmal der „fachübergreifenden“ Einrichtung für medizinische Versorgungszentren weggefallen ist. Insoweit ist es insbesondere für den zahnärztlichen Sektor ohne Zulassungsbeschränkung interessant, hier neue unternehmerische Gestaltungsspielräume aufzunehmen. JORZIG Rechtsanwälte berät Sie hier im Einzelfall.

Die Einziehung von Vertragsarztsitzen in überversorgten Planungsbereichen wurde zum gesetzlichen Regelfall. Die Vorgängerregelung ist aus einer Ermessensvorschrift zur Soll-Vorschrift geworden (JORZIG Rechtsanwälte berichtete). Die bisherigen mit dem Versorgungsstrukturgesetz eingeführte „Kann-Regelung“ in § 103 SGB V bleibt zwar im Wortlaut erhalten. Allerdings ist im Gesetzgebungsverfahren klargestellt worden, dass ab einem Versorgungsgrad im Rahmen einer Arztgruppe von 140 % aufwärts die bisherige Kann-Regelung zu einer „Soll-Regelung“ umgewandelt wird. Insoweit hat der Zulassungsausschuss in derartigen Fällen keinerlei Ermessenspielraum mehr sondern ist gehalten, Nachbesetzungsanträge abzulehnen und damit Arztsitze aufzukaufen.

Hier war bzw. ist im Einzelfall immer noch umstritten, wie eine wertmäßige Bemessung des aufzukaufenden Vertragsarztsitzes stattfinden soll. Die Gesetzesbegründung geht nach wie vor von einem „zu ersetzenden Verkehrswert“ aus. Für die Nachbesetzung und der damit einhergehenden Kann-Regelung bzw. Soll-Regelung ist eine Rückausnahme verblieben.

Eine Nachbesetzung kann aber trotz fehlendem Bedarf durchgeführt werden, wenn dies aus Versorgungsgründen für erforderlich gehalten wird. Versorgungsgründe für eine Nachbesetzung können beispielsweise dann anzunehmen sein:

  • wenn ein besonderer lokaler oder qualifikationsbezogener Versorgungsbedarf besteht, oder
  • ein Arztsitz einer speziellen Fachrichtung weiterhin benötigt wird, bzw.
  • wenn der Erhalt des besonderen Versorgungsangebotes eines MVZ oder einer BAG eine Rolle spielen.

Weitere Ausnahmen sind vorgesehen:

  • wenn sich die zur Nachbesetzung anstehenden Ärzte verpflichten, den zur Nachbesetzung anstehenden Vertragsarztsitz in ein schlechter versorgtes Gebiet desselben Planungsbereichs zu verlegen,
  • wenn der Bewerber ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich betrieben wurde und die Anstellung oder das gemeinsame Betreiben der Praxis bereits für einen Zeitraum von drei Jahren angedauert hat,
  • wenn der Bewerber Ehegatte, Lebenspartner oder ein Kind des bisherigen Vertragsarztes ist, oder
  • wenn die Praxis von einem Bewerber fortgeführt werden soll, der nach Inkrafttreten des Gesetzes eine mindestens fünfjährige vertragsärztliche Tätigkeit in einem unterversorgten Gebiet erstmals aufgenommen hat.

(Quelle: Deutscher Bundestag)

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