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Verkehrssicherungspflichten eines Krankenhauses

Der Vorwurf von etwaigen Verkehrssicherungspflichtverletzungen ist regelmäßig Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit arzthaftungsrechtlichen Ansprüchen. Die Frage einer Verkehrssicherungspflicht bzw. die Annahme einer solchen Verletzung hängt dabei stets vom Einzelfall ab und bedarf einer wertenden Gesamtschau aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles. Das OLG Koblenz hatte durch Beschluss vom 11.08.2014 (5 U 788/14) über eine derartige Verkehrssicherungspflichtverletzung zu entscheiden. Im zu entscheidenden Fall machte eine zum Zeitpunkt der Aufnahme 87 jährige Patientin mit als „sehr gut“ beschriebenem Allgemeinzustand sowie einer Bewertung als „allseits orientiert und mobil“ Schadenersatzansprüche wegen einem Sturzereignis geltend. Die dortige Klägerin wurde mit einem Rollstuhl zu einer kardiologischen Untersuchung gebracht. Auf dem Rückweg verließ sie den Rollstuhl im Aufzug und machte sich dann ohne Begleitung auf dem Weg zu ihrem Krankenzimmer, dass zuvor im Zuge weiterer Baumaßnahmen renoviert worden war. Im Nachbarzimmer wurden noch Restarbeiten im Auftrag des beklagten Krankenhauses durchgeführt. Die hierfür beauftragten Mitarbeiter hatten die dortige Zimmertür ausgehängt und seitlich daneben an die befindliche Nischenwand gelehnt. Die Klägerin verwechselte die Tür mit dem Zimmer und zog sie am Griff nach vorn. Hier kam es sodann zum Sturzereignis. Das OLG Koblenz hat den Anspruch im Ergebnis abgelehnt und dargelegt, dass Verkehrssicherungspflichtverletzungen nicht gegeben seien. Das Anlegen einer ausgebauten Tür neben einer deutlich wahrnehmbaren Türöffnung würde nämlich keine Verkehrssicherungspflichtverletzung darstellen, wenn auf der betreffenden Station keine Sehbehinderten oder aus sonstigen Gründen desorientierte Patienten untergebracht seien. Sofern Patienten mit einer gutem Allgemeinzustand und einer Orientierung als allseits gut und mobil aufgenommen werden würden, so begründe es kein haftungsrelevantes Versäumnis, wenn diese Patienten den Hin- und Rückweg zu Untersuchungen innerhalb des Krankenhauses unbegleitet zurücklegen würden. Ob und ggf. welche Vorkehrungen im Krankenhaus gegen ein Sturz hoch betagter Patienten zu treffen seien, könne nur aufgrund einer wertenden Gesamtschau aller vor dem Unfall erkennbaren Umstände des jeweiligen Einzelfalles entschieden werden.

(Quelle: Juris)

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