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Verjährung im Arzthaftungsrecht

In einer äußerst lesenswerten Entscheidung hat das OLG Thüringen mit Urteil vom 06.05.2012 (4 U 159/11) zur Frage des Beginns der Verjährung im Arzthaftungsrecht Stellung genommen. Für den Bereich der Arzthaftung vermittele regelmäßig nicht schon die Kenntnis vom Behandlungsmisserfolg oder einer Behandlungskomplikation die Kenntnis vom Behandlungsfehler und die Kenntnis von ihm im Weiteren nicht automatisch auch die Kenntnis einer ursächlichen Schadensfolgeverknüpfung. Dem Patienten müssten diejenigen Behandlungstatsachen positiv bekannt geworden sein, die – im Blick auf den Behandlungsfehler – ein ärztliches Fehlverhalten und – im Blick auf die Schadenskausalität – eine ursächliche Verknüpfung der Schadensfolge mit dem Behandlungsfehler bei objektiver Betrachtung nahelegen würden. Seine Kenntnis müsse sich auf die Grundzüge erstrecken, nicht auf medizinische Details. Das setzt ein Grundwissen über den konkreten Behandlungsverlauf voraus, zu dem neben der Kenntnis der gewählten Therapiemethode gehöre, dass der Patient die wesentlichen Umstände des konkreten Behandlungsverlaufs positiv kenne oder grob fahrlässig nicht kenne, z.B. Tatbestand und Art des Eintretens von Komplikationen, die zu ihrer Beherrschung getroffenen ärztlichen Maßnahmen etc.


Ebenfalls sei die Kenntnis eines vom medizinischen Standard abweichenden ärztlichen Vorgehens erforderlich (zum Ganzen BGH VersR 2001, 108; 1998, 634; 1995, 659; 1991, 815). Ausreichend für eine positive Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB seien und blieben nämlich auch in Bezug auf die Abweichung vom ärztlichen Standard die Tatsachen, aus denen der Patient als medizinischer Laie eine Standardwidrigkeit erkennen könne. Die wertende Kenntnis der Standardabweichung werde nicht dem erforderlichen Grundwissen des Patienten zugerechnet, sondern nur die den Behandlungsfehler bestimmenden tatsächlichen Gegebenheiten, die mit einer Parallelwertung in der Sphäre des medizinischen Laien erkennen lassen würden, dass eine Abweichung vom ärztlichen Standard vorläge, die zum Schaden geführt habe (so auch schon BGH VersR 1995, 659; 1991, 815). Für die Kenntnis des Aufklärungsfehlers reiche nicht schon die Kenntnis der Aufklärungsunterlassung als solcher. Hinzutreten müsse die Kenntnis des Patienten von den Tatsachen, aus denen sich die Verletzung der Aufklärungspflicht, der Fehler der Aufklärung begründe; also insbesondere etwa dass das verwirklichte Risiko einer Operation. Es sei von einer den Beginn der Verjährung auslösenden Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auszugehen, wenn der Patient wisse, dass der Arzt zum einen das sich nach der Behandlung verwirklichte „Risiko der Schädigung“ als „Operationsrisiko“ kennt bzw. kennen müsste und der Arzt den Patienten zum anderen hätte hierüber informieren müssen.

(Quelle: OLG Thüringen)

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