Einstellungen gespeichert

Cookie-Hinweis: Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind erforderlich, während andere uns helfen unser Onlineangebot zu verbessern. Sie können alle Cookies über den Button “Alle akzeptieren” zustimmen, oder Ihre eigene Auswahl vornehmen und diese mit dem Button “Auswahl akzeptieren” speichern.

Vergaberechtliche Grundsätze können auch bei der rettungsdienstlichen Dienstleistungskonzession angewendet werden

Nach einem jetzt bekannt gewordenen Beschluss des OVG Niedersachsen vom 12.11.2012 (13 ME 231/12), könne ein öffentlicher Auftraggeber bei der Erteilung einer Dienstleistungskonzession für die Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes ein formalisiertes Auswahlverfahren mit Vorlagepflichten und Ausschlussfristen durchführen, wie es ein Vergabeverfahren erfordert. Denn das Unionsrecht lege einem öffentlichen Auftraggeber trotz fehlender gesetzlicher Regelung die Implementierung vergaberechtlicher Grundstrukturen auch im Falle einer Dienstleistungskonzession nahe. Insofern sei es nicht zu beanstanden, wenn er einen Bewerber nach vergaberechtlichen Grundsätzen ausschließe, der entgegen der Anforderung nicht fristgerecht eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramts vorgelegt hat.
Das Gericht betonte aber auch, dass die Anwendung dieser Grundsätze gleichwohl nicht die speziellen Rechtsschutzmöglichkeiten des Vergaberechts eröffne. Denn eine weithin greifende Vorverlagerung des gerichtlichen Rechtsschutzes "nicht zum Zuge gekommener" Dritter in den Zeitraum zwischen Auswahlentscheidung und Erlass eines Verwaltungsakts oder Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages kennt das allgemeine Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht im Gegensatz zum Vergaberecht nicht.

(Quelle: Beschl. d. OVG Niedersachsen v. 12.11.2012 - 13 ME 231/12)

Zurück

scroll up