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Vereinbarung über die Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal – Neue Anlage 24 zum Bundesmantelvertrag

Zum 1. Oktober 2013 ist die Vereinbarung über die Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 28 Abs. 1 S. 3 SGB V in Kraft getreten. Die zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband geschlossene Vereinbarung regelt die Anforderungen für die Delegation. Die Vereinbarung regelt die Anforderungen für die Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliche Mitarbeiter* in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung und führt in einem sich im Anhang befindenden Katalog beispielhaft auf, bei welchen Tätigkeiten nichtärztliche Mitarbeiter ärztliche Leistungen erbringen können und welche spezifischen Anforderungen an die Erbringung zu stellen sind. Die Beschreibung delegationsfähiger ärztlicher Leistungen ist nicht abschließend, sondern hat den Charakter einer bespielhaften Aufzählung, die der Orientierung der Handelnden dient.
(Quelle: KBV)

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