Einstellungen gespeichert

Cookie-Hinweis: Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind erforderlich, während andere uns helfen unser Onlineangebot zu verbessern. Sie können alle Cookies über den Button “Alle akzeptieren” zustimmen, oder Ihre eigene Auswahl vornehmen und diese mit dem Button “Auswahl akzeptieren” speichern.

Verbot der Überbeschleunigung im Arzthaftungsrecht / Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – BGH, Beschluss vom 15.05.2018 (VI ZR 2 87/19)

Kernaussage:

Im Arzthaftungsrecht ist den Parteien jeweils ausreichend Zeit einzuräumen, um eine sachlich fundierte Äußerung zu entscheidungserheblichen Sachverhalten und zur Rechtslage zu tätigen. Es gilt das Verbot der Überbeschleunigung. 

Die Parteien stritten im Wesentlichen um materielle Fragen zur Arzthaftung. Kernstreit war die primär konservative und sodann operative Versorgung einer Tibia- und Fibulafraktur. Nachdem die Klage in der ersten Instanz abgewiesen wurde erteilte das OLG einen 15 seitigen Hinweisbeschluss in dem es mitteilte, dass es beabsichtige, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Es wurde eine Stellungnahmefrist von drei Wochen gesetzt, verbunden mit dem Hinweis, dass Fristverlängerungen in der Regel nicht gewährt werden würden, sondern auf Ausnahmefälle beschränkt seien. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragte eine Fristverlängerung und teilte mit, dass sein Jahresurlaub anstehe und er bisher noch keine Rücksprachemöglichkeit mit dem Kläger gehabt habe. Insoweit könne er sich nicht ordnungsgemäß auf den 15 seitigen Beschluss erklären. Das OLG hat die Fristverlängerung nicht gewährt und die Berufung sodann verworfen. Hiergegen richtete sich die Nichtzulassungsbeschwerde, die im Ergebnis Erfolg hatte. 

Der BGH vertrag die Auffassung, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Eine solche Gehörsverletzung liege immer dann vor, wenn die vom Gericht gesetzte Frist objektiv nicht ausreiche, um innerhalb der Frist eine sachlich fundierte Äußerung zum Sachverhalt und zur Rechtslage abzugeben. Eine urlaubsbedingte Ortsabwesenheit sowie die Notwendigkeit eines weiteren Gespräches seien ein erheblicher Grund zur Gewährung einer Fristverlängerung. Dem hätte das OLG nachkommen müssen. Dies sei nicht geschehen. Vielmehr habe das OLG lediglich pauschale Ausführungen getätigt ohne sich auch nur ansatzweise mit dem erheblichen Vorbringen des Prozessbevollmächtigten zu befassen.

Zurück

scroll up