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Verabreichung von Zytostatika an ambulant behandelte Patienten eines Krankenhauses

Die Verabreichung von Zytostatika im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung, die individuell für den einzelnen Patienten in einer Apotheke dieses Krankenhauses hergestellt werden, ist als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz steuerfrei (BFH, Urteil vom 24.09.2014 – VI R 19/11).

Die Klägerin führte in den streitigen Jahren durch ihre Krankenhausärzte ambulante Behandlung von Krebspatienten in Form von Chemotherapien durch.
Dabei war sie institutsermächtigt. Die entsprechenden Zytostatika wurden von der Klägerin in der von ihr betriebenen Krankenhausapotheke nach ärztlicher Anordnung und individuell für den jeweiligen Patienten hergestellt. Das beklagte Finanzamt setzte nach einer Außenprüfung entsprechend Umsatzsteuer fest. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem FG Erfolg. Das Verfahren wurde sodann vom BFH ausgesetzt und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Nach Auffassung des BFH handele es sich bei der Verabreichung der Zytostatika um als „mit dem Betrieb der Krankenhäuser eng verbundene Umsätze“, die als steuerfrei zu qualifizieren sein. Nach der Rechtsprechung des EuGH würde es sich bei derartigen eng verbundenen Umsätzen im Sinne von Artikel 13 Teil A Abs. 1 b der Richtlinie 77/388/EWG um Nebenleistungen handeln, die an den Empfänger einer Krankenhausbehandlung oder ärztlichen Heilbehandlung als Hauptleistung erbracht werden würden. Es müsse sich also um Leistungen handeln, die im Rahmen von Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen erbracht werden und zur Erreichung der damit verfolgten therapeutischen Ziele unentbehrlich seien. Dabei sei auch nicht zwischen stationären und ambulant im Krankenhaus behandelten Patienten zu unterscheiden. Es komme auch nicht darauf an, ob es den Patienten bei einer ambulanten Behandlung im Einzelfall zumutbar wäre, sich die für die Behandlung erforderlichen Arzneimittel aus einer öffentlich zugänglichen Apotheke selbst zu besorgen. Denn maßgeblich sei nur die Unentbehrlichkeit mit Blick auf die konkrete therapeutische Zielsetzung, nicht aber eine Unentbehrlichkeit im Hinblick auf denkbare Alternativen zur Arzneimittelbeschaffung. Es sei weiter unerheblich, dass die Leistungen durch zwei unterschiedliche Unternehmer erbracht worden seien. Für die mit einer Krankenhaus- oder Heilbehandlung eng verbundenen Umsätze komme es nämlich nicht auf die Identität des Leistenden, sondern auf die Identität des Leistungsempfängers an.

(Quelle: BFH)

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