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Umsatzsteuerfreiheit privater Krankenhausbetreiber – kein sozialversicherungsrechtlicher Bedarfsvorbehalt

Die Parteien stritten um die Umsatzsteuerfreiheit für den hier maßgeblichen Veranlagungszeitraum. Die klagende und revisionsbeklagte GmbH betrieb im hier maßgeblichen Veranlagungsjahr eine Klinik für Psychotherapie. Sie erfüllte nicht die Voraussetzungen von § 108 SGB V.

Nach Auffassung des BFH konnte sich die revisionsbeklagte GmbH für die Umsatzsteuerfreiheit unmittelbar auf Unionsrecht berufen. Zwar seien die Leistungen der Klägerin nach nationalem Recht nicht steuerfrei, § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 1 UStG. Entsprechende Leistungen seien nach nationalem Recht nämlich nur dann steuerfrei, wenn diese von zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 SGB Verbracht würden und es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Zulassung, der Vertrag oder die Regelung nach dem SGB V jeweils beziehe.

Nach der entsprechenden Rechtsauffassung des BFH würden die nationalen Regelungen allerdings nicht im Einklang mit zwingenden umzusetzenden Vorgaben des Unionsrechts bestehen. Nach Art. 132 Abs. 1 Buchstabe b der Mehrwertsteuersystemrichtlinie befreien die Mitgliedsstaaten von der Steuer Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder unter Bedingungen, welche mit den Bedingungen für diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, von Krankenanstalten, Centren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art durchgeführt bzw. bewirkt werden.

§ 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 aa) UStG i. V. mit §§ 108, 109 SGB V stellt die Steuerfreiheit der Leistungserbringung in Krankenhäusern, die von Unternehmen betrieben werden, die keine Einrichtung des öffentlichen Rechts sind, unter einen sozialversicherungsrechtlichen Bedarfsvorbehalt, der mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sei.

Die Revisionsbeklagte könne sich daher auf die inhaltlich unbedingte und hinreichend genau bestimmte Regelung des Unionsrechts berufen.

Die Anerkennung und Vergleichbarkeit mit den in § 108 SGB V Normierten ergebe sich:

• aus dem mit ihrer Tätigkeit verbundenen Gemeinwohlinteresse,
• aus der Übernahme der Kosten für die von der Klägerin erbrachten Leistungen durch die Krankenkassen und Beihilfestellen,
• daraus, dass die Klägerin ihre Heil- und Krankenhausbehandlungen in sozialer Hinsicht und unter vergleichbaren Bedingungen wie die Krankenhäuser erbringen würden, die zugelassen seien,
• daraus, dass die Ausstattung des von der Klägerin betriebenen Krankenhauses der Regelausstattung eines sog. Plankrankenhauses entsprechen würde und
• daraus, dass im erheblichen Umfang (hier 35 %) auch gesetzlich Versicherte im Krankenhaus der Klägerin behandelt worden seien, ohne dass Unterschiede zur Behandlung von Privatpatienten bestanden hätten.

Für die Vergleichbarkeit in sozialer Hinsicht sei gerade nicht die Zulassung im Sinne von § 108 SGB V oder § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V maßgeblich, wonach der Abschluss eines Versorgungsvertrages vorausgesetzt werde. Die Vergleichbarkeit beziehe sich nämlich auf die Art und Weise der Leistungserbringung. Sie diene nicht dazu, Zulassungsbeschränkungen in Bezug auf den Kreis für steuerfreie Leistungserbringung berechtigte Unternehmen zu rechtfertigen.

(Quelle: Juris)

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