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Umsatzsteuerbefreiung von Privatkliniken: unmittelbare Anwendbarkeit europarechtlicher Regelungen

Das Finanzgericht Münster hat in seiner Entscheidung vom 18.03.2014 (15 K 4236/11 U) entschieden, dass § 4 Nr. 14 b) UStG möglicherweise nicht richtlinienkonform sei. Das FG Münster hat ein unmittelbares Berufen auf Artikel 132 Absatz 1 b) der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie zugelassen und im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung dieser Angelegenheit die Revision zum BFH zugelassen.

Die Klägerin betreibt eine Klinik für Psychotherapie in der gesellschaftsrechtlichen Form der GmbH.


Für das hier maßgebliche Streitjahr 2009 war die Klägerin weder in den Krankenhausplan des Landes NRW aufgenommen noch hatte sie mit den Landesverbänden der Krankenkassen ein Versorgungsvertrag im Sinne von § 108 Nr. 3 SGB V abgeschlossen.


Der Umsatz der Klägerin aus der Behandlung von GKV Patienten machte in den umsatzsteuerrechtlich zu betrachtenden Jahren einen Anteil von 34 % und 47 % des Gesamtumsatzes aus. Das zuständige Finanzamt hat eine Umsatzsteuerbefreiung unter Bezugnahme auf § 4 Nr. 14 b) UStG abgelehnt.


Anders die Auffassung des FG Münster. Nach Ansicht des FG Münster würde die hiesige Klägerin zwar nicht die Voraussetzungen in der Umsatzsteuerbefreiung im Sinne von § 4 Nr. 14 b) UStG erfüllen. Die Regelung sei allerdings nicht richtlinienkonform. Nicht zugelassene Kliniken könnten nämlich die vom Deutschen Recht vorgesehene Umsatzsteuerbefreiung selbst dann nicht in Anspruch nehmen,


wenn sie exakt die gleichen Heilbehandlungen zu den gleichen Bedingungen erbringen würden, wie öffentlich-rechtliche bzw. zugelassene Kliniken. Hierin hat das FG eine sachlich nicht gerechtfertigte umsatzsteuerliche Ungleichbehandlung gesehen.

(Quelle: Juris)

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