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Umfang einer Anstellungsgenehmigung/Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt können rechtliche Handlungspflichten für medizinische Leistungserbringer begründen

In einer bemerkenswerten Entscheidung vom 14.10.2015 (S 2 KA 492/14) hatte sich das SG Düsseldorf vornehmlich mit dem Umfang einer Anstellungsgenehmigung zu beschäftigten. In diesem Zusammenhang hob das Gericht hervor, dass Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt grundsätzlich dazu geeignet wären, rechtliche und tatsächliche Handlungspflichten medizinischer Leistungserbringer zu begründen.

Die Parteien stritten um den Umfang einer Anstellungsgenehmigung. Die Klägerin fungiert als MVZ. Unter anderem war dort ein Arzt mit einem Anrechnungsfaktor von 0,75 (30 Stunden/Woche) angestellt. Ein weiterer Arzt war mit einem Anrechnungsfaktor von 0,25 (10 Stunden/Woche) angestellt. Auf Antrag der Klägerin genehmigte der Zulassungsausschuss für Ärzte eine weitere Anstellung eines dritten Arztes im Umfang von 10 Stunden und beendete zugleich die Anstellung des bis zu diesem Zeitpunkt mit 10 Stunden angestellten Arztes.

Den anders lautenden Antrag der Klägerin auf Anstellung im Umfang von 20 Stunden lehnten der Zulassungsausschuss und sodann der beklagte Berufungsausschuss ab. Als Begründung wurde angeführt, dass die Nachbesetzung nicht innerhalb von sechs Monaten erfolgt sei. Die grundsätzlich geltende 6-Monats-Frist könne unter engen Voraussetzungen zwar noch einmal verlängert werden. Dies könne aber nicht beliebig zu irgendeinem Zeitpunkt geschehen. Die Frist ergebe sich zunächst einmal in Anlehnung an § 95 Abs. 6 Satz 3 SGB V. Werde diese Frist nicht eingehalten, so erlösche das Recht auf Nachbesetzung. Allerdings sei dem Zulassungsausschuss die Befugnis einzuräumen, die Frist in besonderen Fällen des Misslingens rechtzeitiger Nachbesetzbarkeit trotz erkennbar ernstlichen Bemühens nochmals um höchstens weitere sechs Monate zu verlängern. Arztstellen, die vorhanden seien, aber nicht besetzt würden, müssten in der Bedarfsplanung wie besetzte Stellen gewertet werden; andernfalls würden sie den Versorgungsgrad rechnerisch – aber der Realität zuwider – erhöhen und somit das Bild der tatsächlichen Versorgung verfälschen. Insoweit müsse das hiesige Fristenerfordernis nebst Verlängerung eng ausgelegt werden.

Die Klägerin hatte im Klageverfahren u. a. vorgetragen, von der BSG-Entscheidung vom 19.11.2011 (B 6 KA 23/11 R) Kenntnis gehabt zu haben. Das SG Düsseldorf führte hierzu aus, dass die hiesige maßgebliche Entscheidung für Ärzte im Deutschen Ärzteblatt 2012, A-390 unter der Rubrik „Rechtsreport“ detailliert dargestellt worden sei. Dies hätte der Klägerin daher Veranlassung geben müssen, sich mit den rechtlichen Konsequenzen einer Nachbesetzung näher zu befassen. Das SG Düsseldorf hielt es weiterhin für unzulässig, eine viertel Stelle durch Abtrennung aus einem größeren Stellenumfang zu generieren. Wenn eine 3/4-Arztstelle nicht nachbesetzt werde, dann falle sie in diesem Zuschnitt aus der Bedarfsplanung heraus. Eine Segmentierung in drei x ¼-Stellen oder eine ½-Stelle plus einer ¼-Stelle widerspreche der Bedarfsplanung und den damit verfolgten Gesichtspunkten.
(Quelle: Juris)

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