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Umfang des zu leistenden KV-Notdienstes bei Betrieb einer Zweigpraxis - BSG, Urteil vom 13.02.2019 (B 6 KA 51/17 R)

Kernaussage:

Der Umfang der Heranziehung zum KV-Notdienst hängt vom Umfang der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ab. Eine Teilnahme mit einem Anrechnungsfaktor von mehr als 1,0 ist tatsächlich unmöglich. Die Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern ist mit höherrangigem Recht unvereinbar.

 

Sachverhalt:

Die Beteiligten stritten um den Umfang der Teilnahme des Klägers am ärztlichen Bereitschaftsdienst (KV-Notdienst). Der Kläger ist als Orthopäde mit einem vollen Versorgungsauftrag zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Auf Antrag erhielt er von der Beklagten die Genehmigung zur Ausübung seiner vertragsärztlichen Tätigkeit in einer Zweigpraxis. Der Genehmigung war der Hinweis beigefügt, dass nunmehr auch im Bereich der Zweigpraxis an KV-Notdiensten teilgenommen werden müsse. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Betreiber einer Zweigpraxis nach der Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern zusätzlich auch im Bereich der Filiale am Bereitschaftsdienst teilnehmen müsse. Das SG hatte die Bescheide zunächst aufgehoben. Das LSG hat das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

 

Entscheidung:

Die Revision des Klägers hatte Erfolg.

Das BSG führte aus, dass die Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern mit höherrangigem Recht nicht vereinbar sei. Die Verpflichtung des Klägers hätte zur Konsequenz, dass er am Hauptsitz seiner Praxis mit einem Faktor von 1,0 an KV-Notdiensten teilnehmen müsse und am Ort der Filialpraxis mit einem Faktor von 0,5. Daraus folgt ein Faktor von 1,5. Dieser kann tatsächlich nicht erbracht werden.

Nach der Bereitschaftsdienstordnung richte sich nämlich der Umfang der Heranziehung zum jeweiligen KV-Notdienst nach dem jeweiligen Anrechnungsfaktor. Dieser belaufe sich bei Vertragsärzten mit einem vollen Versorgungsauftrag (auch bei der Zulassung für zwei Fachgebiete) auf 1,0 und bei Vertragsärzten mit einem halben Versorgungsauftrag auf 0,5. Die Bereitschaftsdienstordnung verpflichte allerdings Ärzte in einer Zweigpraxis ebenso auch im Bereitschaftsdienstbereich der Zweigpraxis am KV-Notdienst teilzunehmen. Mit einer Zweigpraxis werde schließlich auch kein eigenständiger neuer Status vermittelt. Die Genehmigung sei lediglich akzessorisch mit dem Versorgungsauftrag für den Praxishauptsitz. Daraus resultiere, dass die Heranziehung zum KV-Notdienst nur mit einem Faktor von 1,0 stattfinden dürfe.

 

(Quell: BSG)

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