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Täterschaft durch überlegenes Wissen: Neubewertung der strafrechtlichen Handlungsherrschaft

Im Rahmen der Substitutionsentscheidung des ersten Strafsenates vom 16.01.2014 (1 StR 389/13) hat der BGH klargestellt, dass er an seiner früheren Rechtsprechung zum Verhältnis von Arzt und Patient zur Handlungsherrschaft nicht festhalten werde.

Im konkreten Fall ging es um die Substitutionsbehandlung rauschgiftsüchtiger Patienten durch einen hierfür spezialisierten Arzt. Im Rahmen der Revision positionierte sich der BGH zur Abgrenzung einer nicht strafbaren Beteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung des Patienten sowie einer tatbestandsmäßigen Fremdgefährdung neu. Der BGH hob hervor, dass es für die Prüfung des überlegenden Wissens auch maßgeblich auf den Wissenstand des Patienten ankommen würde.


Im konkreten Fall ging der BGH davon aus, dass aufgrund der langjährigen Drogenerfahrung der Patienten davon auszugehen sei, dass alle Patienten die grundlegenden Risiken des Drogenkonsums einschließlich des Risikos einer Überdosierung kannten und dass sie sich auch der Risiken ihres Handels bewusst waren. Die Garantenpflicht des jeweils behandelnden Arztes führe nicht grundsätzlich wegen einer „besonderen Sorgfaltspflicht“ zu einer Tatherrschaft des Arztes.


Die Freiverantwortlichkeit des jeweiligen individuellen Patienten müsse hierbei berücksichtigt werden.

Mit der Entscheidung grenzt der BGH auf der subjektiven Stufe den bedingten Vorsatz von der bewussten Fahrlässigkeit nach den Maßgaben seiner bekannten Rechtsprechung ab.
Der BGH hebt deutlich hervor, dass die besonderen Sorgfaltspflichten des Arztes nicht grundsätzlich
das Selbstbestimmungsrecht des Patienten überlagern würden. Insoweit sei für die Frage einer Tatherrschaft grundsätzlich auf die individuellen Kenntnisse des jeweiligen Patienten abzustellen.

(Quelle: Presseportal des Bundesgerichtshofs)

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