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Steuerfreie Überlassung von Operationsräumen an Operateur durch mitwirkenden Anästhesisten

Mit Urteil vom 18.03.2015 hat der BFH entschieden, dass die Überlassung von Operationsräumen an einen Operateur durch einen an der Operation mitwirkenden Anästhesisten nicht als Heilbehandlung steuerfrei sei. Vielmehr würde sich die Steuerfreiheit aus dem Gesichtspunkt einer einheitlichen steuerfreien Heilbehandlungsleistung als damit eng verbundener Umsatz ergeben.

Die klagende Anästhesistin stellte im vorliegenden Fall Operationsräumlichkeiten für ambulante Operationen, an denen sie auch selbst als Anästhesistin mitwirkte, inklusive der dafür notwendigen sachlichen Ausstattung zur Verfügung. Für die Bereitstellung der Operationsräume erhielt die Anästhesistin ein Entgelt von den beteiligten Operateuren. Das Entgelt diente der Abdeckung des Aufwandes für die Nutzung des OP-Raumes. Nachdem das Finanzamt einen Umsatzsteuerbescheid erließ, hat das Finanzgericht die hiergegen gerichtete Klage der Anästhesistin abgewiesen, weil die Überlassung von Operationsräumen keine Heilbehandlung im Sinne der Befreiungsvorschrift sei.

Die Revision vor dem BFH hatte hingegen Erfolg. Zwar seien die Vorschriften über die Steuerbefreiung eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen würden, dass diejenigen Leistungen, die eine Steuerpflicht gegen Entgelt erbringen, der Mehrwertsteuer unterliegen würden. Für die Beurteilung der Steuerfreiheit komme es aber nicht auf die Person des Leistungsempfängers sondern vielmehr auf den Leistenden (hier also der Anästhesistin) an. Bei der bloßen Überlassung von Praxisräumen nebst Ausstattung durch einen Arzt an andere Ärzte würde es sich zwar weder um ärztliche noch um arztähnliche Leistungen handeln. Durch das Finanzgericht wäre daher zu prüfen gewesen, ob eine Steuerbefreiung der entgeltlichen Überlassung der Operationsräume nebst Ausstattung durch Klägerin unter dem Gesichtspunkt einer einheitlichen Leistung in Betracht kommen könne. Eine solche liege nämlich immer auch dann vor, wenn zwei oder mehr Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Leistungsempfänger so eng miteinander verbunden seien, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden würden und dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Der BFH hat den Rechtsstreit insgesamt zur weiteren Tatsachenaufklärung an das FG zurückgewiesen und zwar insbesondere mit der Fragestellung, ob es sich bei der Überlassung von Operationsräumen und der gleichzeitigen Beteiligung an der Operation um eine einheitliche steuerbare Leistung handeln würde.

(Quelle: Juris)

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