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Spektakuläres Urteil: Fehlende Aufklärung gefährdet Krankenhausvergütung!

Ein bahnbrechendes Urteil wurde soeben vom Bundessozialgericht (BSG) veröffentlicht: Danach müssen Kliniken um ihre Vergütung fürchten, wenn der Klinikarzt nicht ordnungsgemäß aufgeklärt hat. In dem entschiedenen Fall ging es um eine teure allogene Stammzellentherapie. Das Urteil vom 19. März 2020 (Az. B 1 KR 20/19 R) macht erneut klar, dass der Patient sorgfältig aufgeklärt und dies akribisch dokumentiert werden muss.  

 

Welcher Fall lag dem Urteil zugrunde?

Die Vergütung einer Behandlung war zwischen einem Hamburger Krankenhaus und einer Krankenkasse streitig. Unklar blieb, ob der Patient vor der Behandlung ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. Ihm waren Stammzellen eines Fremdspenders (allogene Stammzellentransplantation) übertragen worden. Rund einen Monat nach der Behandlung starb er an den Folgen einer Sepsis mit Multiorganversagen.

 

Das Urteil des BSG

Ob die Klinik für die Behandlung vergütet werde, hänge von der ordnungsgemäßen Aufklärung des Patienten ab, so das BSG. Mit dieser Frage muss sich abschließend das Landessozialgericht beschäftigen, an das der Fall zurückverwiesen wurde.

 

Das BSG erläuterte: Eine ordnungsgemäße Aufklärung ist nicht nur aus Haftungsgründen erforderlich, sondern dient bei GKV-Patienten auch dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Denn im Sachleistungssystem entscheide letztlich der Versicherte, ob er die ihm ärztlich angebotene Leistung abrufe. Eine fehlende Aufklärung könne den Verlust des Vergütungsanspruchs der Klinik zur Folge haben.

 

Zwar könne bei Routinebehandlungen im Sinne einer widerlegbaren Vermutung davon ausgegangen werden, dass die Aufklärung ordnungsgemäß erfolgt sei, sodass der Patient seine Entscheidung auf der Grundlage von ausreichenden Informationen treffen könne. Das gelte jedoch nicht bei risikobehafteten Behandlungen, die schwere Schäden oder gar den Tod zur Folge haben könnten. In solchen Fällen sei nicht auszuschließen, dass der Patient die Behandlung abgelehnt hätte, wenn er zuvor ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre. Dies gelte vor allem dann, wenn es wie hier um einen Therapieansatz gehe, der noch nicht dem allgemein anerkannten medizinischen Standard entspreche.

 

Fazit

Das Urteil ist bahnbrechend, da hier sozialrechtliche Regelungen (Wirtschaftlichkeitsgebot) beinahe  ungebremst auf das Zivilrecht (Vergütungsanspruch) durchschlagen. Es zeigt: Auch in Zeiten von Corona sollten die üblichen Pflichten des Arztes nicht in den Hintergrund geraten. Die Gefährdung der Klinikvergütung ist - neben drohenden Schadensersatz- und Schmerzensgeldprozessen - spätestens seit diesem spektakulären Urteil des BSG ein weiterer triftiger Grund, beim Aufklärungsgespräch und dessen Dokumentation besonders sorgfältig zu sein.

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