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Sozialversicherungspflicht von Honorarärzten im Krankenhaus – Aktueller Sachstand

Der Einsatz von Honorarärzten in Krankenhäusern ist seit der Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2014 in den Fokus der Gestaltung gerückt. Seitdem der BGH (JORZIG Rechtsanwälte berichtete) die entsprechende Abrechnungsfähigkeit von Leistungen der Honorarärzte im Wege der Wahlarztkette kritisierte, ist der Einsatz von Honorarärzten deutlich erschwert worden. Neben diesen fraglichen Gesichtspunkten steht hier die Frage der Sozialversicherungspflicht im Mittelpunkt.

Aktuell rücken drei Entscheidungen der Sozialgerichte und eines Landessozialgerichtes in den Mittelpunkt. Das LSG Baden-Württemberg hat durch Beschluss vom 20.08.2015 (L 4 R 1001/15) entschieden, dass in dem dort konkreten Fall ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe.

Das Krankenhaus hatte mit einem in freier Praxis niedergelassenen Vertragsarzt einen Kooperationsvertrag geschlossen. Dieser sah vor, dass der Arzt in die Rufbereitschaftsdienste der Klinik eingebunden werde. Dieses ist ca. ein- bis zweimal im Monat erfolgt. Die Leistungserbringung erfolgte nach Bedarf und in enger Abstimmung mit den Ärzten des Krankenhauses. Entsprechende Befunde und Diagnostik mussten dem zuständigen leitenden Abteilungsarzt in der Krankenakte zur Verfügung gestellt werden. Auch wurde der niedergelassen tätige Arzt den Richtlinien des Krankenhauses unterworfen. Das LSG Baden-Württemberg war der Auffassung, dass hier ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe, da der Arzt für das Krankenhaus tätig geworden sei und hinsichtlich der Zeitpunkte und der Ort der Verrichtung seiner Dienste weisungsgebunden gewesen sei. Er habe im Übrigen auch Aufträge gemäß den Vorgaben des Krankenhauses übernommen und in diesem Sinne müssen.

Auf der gleichen Linie liegt eine Entscheidung des SG Darmstadt vom 16.11.2015 (S 8 KR 54/14). Dort ist ein Facharzt für Anästhesie im Krankenhaus tätig geworden, um zeitweise Tag- bzw. Bereitschaftsdienste zu übernehmen. Ziel der Übernahme war es, Auslastungsspitzen bzw. Personalmangel im Krankenhaus aufzufangen. Auch das SG Darmstadt ging in der hier zitierten Entscheidung von einem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis aus. Der Arzt habe nahezu ausschließlich mit den Betriebsmitteln des Krankenhauses gearbeitet und habe die Tätigkeit daher ohne diese überhaupt nicht ausüben können. Auch habe sich das Krankenhaus des Arztes bedient um eigene gesetzliche und vertragliche Pflichten zu erfüllen. Die Leistungen des Arztes seien fremd vorgegeben und von übergeordneten Arbeitsorganisationen gekennzeichnet gewesen.

Anders lag der Fall in einer Entscheidung des SG Berlin vom 03.11.2015 (S 122 KR 2119/12). Dort ist ein entsprechendes sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eines Anästhesisten verneint worden. Auch dort ist der niedergelassene Anästhesist auf der Grundlage eines Honorararzt-Vertrages in der Klinik tätig geworden. Er nutze die Einrichtung des Krankenhauses und führte auch Tätigkeitsnachweise. Er war zur Dokumentation nach Maßgabe seiner Vorgaben verpflichtet. Die Vergütung war durch feste vereinbarte Stundensätze vorgegeben. Allerdings habe mangels Vorhandensein eines Chefarztes oder eines anderen Anästhesisten eine weisungsfreie Tätigkeit bestanden. Auch seien keine kollegialen Abstimmungen möglich gewesen. Der Anästhesist sei berechtigt gewesen, einzelne Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Er sei zwar in den Krankenhausbetrieb eingegliedert gewesen. Dies allerdings nur so weit, wie dies seine Tätigkeit im Wesentlichen mit sich gebracht habe. Das zeitliche und organisatorische sei zu berücksichtigen. Der Arzt sei zwar in das Dienstplansystem eingeordnet worden. Dies habe aber seine Zustimmung erfordert.

Beraterhinweis: Die aufgeworfenen Entscheidungen belegen einmal mehr, dass der Umgang mit externen (Honorar-)Ärzten im Krankenhaus im Einzelfall einer sorgfältigen vorherigen Prüfung zu unterziehen ist. Die Gestaltung des Vertrages bedarf im Vorfeld einer sorgfältigen Überprüfung um im Einzelfall die Frage der Sozialversicherungspflicht zu klären und vor allem auch um zu überprüfen, ob eine Gestaltung in Ansehung von § 299 a StGB erforderlich wird.

JORZIG Rechtsanwälte berät und unterstützt Sie bei:

•    der Ausgestaltung von Kooperations- und Dienstverträgen
•    der Überprüfung bestehender Kooperations- und Dienstverträgen
•    der Gestaltung und Bewertung von bestehenden Verträgen.

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