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Sozialversicherungspflicht eines Notarztes im Rettungsdienst - SG Dortmund, Urteil vom 17.09.2019 – S 34 BA 58/18

Kernaussage:

Die Tätigkeit als Notarzt im Rettungsdienst stellt eine abhängige Beschäftigung dar und unterliegt deshalb der Versicherungspflicht der gesetzlichen Sozialversicherung.

 

Sachverhalt:

Die Beteiligten (Kläger, Beklagte sowie der Beigeladene) stritten um die Frage des Vorliegens eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses oder einer freiberuflichen Tätigkeit. Der Kläger beantragte im August 2017 bei der Beklagten die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Der Beigeladene war als freiberuflich tätiger Notarzt auf der Grundlage eines Honorararztvertrages bei der Klägerin beschäftigt. Die Klägerin war zum hier streitigen Zeitpunkt die Trägerin des Rettungsdienstes im Sinne des RettG NRW. Die Aufgaben des Beigeladenen waren alle notärztlichen Tätigkeiten im Rettungsdienstbereich. Ort der Leistungserbringung waren die jeweiligen Rettungswachenbereiche des Trägers. Die Unterkunft wurde zu diesem Zweck gestellt. Gleiches galt für die Medizinprodukte wie dem Notfallkoffer und den Funkmelder. Der Beigeladene erhielt eine stundenweise Vergütung. Der Kläger schloss für den Beigeladenen eine private Unfallversicherung sowie eine Haftpflichtversicherung ab. Der Beigeladene war an die Anweisungen des ärztlichen Leiters des Rettungsdienstes gebunden.

 

Entscheidung:

Das SG Dortmund vertrat in der hier zitierten Entscheidung die Auffassung, dass der Beigeladene abhängig beschäftigt gewesen sei. Er würde daher der vollständigen Sozialversicherungspflicht unterfallen. Anhaltspunkte dafür seien nämlich die Ausübung der Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Der Beigeladene unterlag einem umfassenden Weisungsrecht des ärztlichen Leiters Rettungsdienst. Er unterhielt keine eigene Betriebsstätte und auch keine eigene Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft. Er trug im Wesentlichen auch kein unternehmerisches Risiko. Die Tätigkeit war nicht als freigestellte Tätigkeit im Hinblick auf die Arbeitszeit gekennzeichnet. Vielmehr sei der Beigeladene vorliegend in die vorgegebenen Strukturen und Abläufe des Rettungsdienstes des Klägers eingebunden ohne darauf eigenen Einfluss zu haben. Eine solche Eingliederung entspreche regelmäßig einer abhängigen Beschäftigung. Dem stehe der größere Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum nicht entgegen. Die Sachlage sei insoweit vergleichbar mit der eines Honorararztes im Krankenhaus (siehe hierzu etwa Urteil des BSG vom 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R). Der Beigeladene habe auch kein eigenes, über das Gehaltsausfallrisiko hinausgehendes unternehmerisches Risiko seiner Tätigkeit für den Kläger. Dass der Beigeladene in seiner originären notärztlichen Tätigkeit weitgehend weisungsfrei arbeiten könne sei unerheblich. Fehlende Einzelweisungen und die Möglichkeit, die Arbeitszeit im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse frei zu gestalten, seien bei höher qualifizierten Tätigkeiten üblich, ohne Anhaltspunkte für eine Selbständigkeit zu bieten.

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