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Sonderinformation zum Liquiditätsengpass durch COVID-19

Covid-19 führt zu Verwerfungen in allen Branchen. Auch Praxen und Apotheken können die Auswirkungen zu spüren bekommen, wenn Mitarbeiter ausfallen oder Lieferengpässe eintreten. Die Deutsche Apotheker- und Ärztebank (apoBank) unterstützt ab sofort ihre Kunden bei Liquiditätsbedarf, der durch die Corona-Epidemie ausgelöst wurde.

Unser Geschäfts- und Kooperationspartner, die apoBank, hat drei Hauptszenarien identifiziert, aus denen wirtschaftliche Schwierigkeiten resultieren könnten:

  • Die Empfehlungen zur Minimierung der sozialen Kontakte können dazu führen, dass planbare Operationen oder Termine in (Zahn-)Arzt- oder Facharztpraxen abgesagt werden. Ein Rückgang der Patientenzahlen bedeutet entsprechend weniger Einnahmen bei gleichbleibenden Vorhaltekosten.
  • Lieferengpässe für Produkte des medizinischen Bedarfs bei Großhändlern könnten zur Folge haben, dass Einrichtungen des Gesundheitswesens nicht mehr ausreichend mit Material versorgt sind.
  • Durch Quarantäneauflagen oder Erkrankungen könnte es dazu kommen, dass Praxen und Apotheken ihren Betrieb nicht mehr vollständig aufrechterhalten können beziehungsweise sogar schließen müssen.


Bei Liquiditätsengpässen, welche durch die Corona-Krise verursacht wurden, steht die Bank den Mandanten mit einer - für unsere Mandanten günstigen - temporären Erhöhung der Kontokorrentkreditlinie (Betriebsmittelkredit) zur Verfügung.


Unser Geschäftspartner, die apoBank, hat soeben das Sonderprogramm „Corona Liquiditätshilfe“ bereitgestellt. Auf Wunsch stellen wir hier den persönlichen Kontakt für Sie her - sprechen Sie uns an.

 

Das Sonderprogramm "Corona Liquiditätshilfe" - für durch die Corona-Krise ausgelöste Liquiditätsengpässe beinhaltet den folgenden Rahmen:

  1. Ermittlung des zusätzlichen Liquiditätsbedarfs nach folgender Prämisse:

  • Summe aller Praxiskosten für 4 Monate
  • Notwendige Mittel für die private Lebenshaltung (max. 5 TEUR pro Monat) für 4 Monate

  1. Bei dieser Bereitstellung von Liquidität handelt es sich um ein variables Darlehen, zum Zinssatz von 2,9 %, welches in der Größenordnung zwischen 25,0 TEUR und 250,0 TEUR beantragt werden kann. Unter 25,0 TEUR erfolgt nach Aussage unseres Geschäftspartners eine unbürokratische Erhöhung der bestehenden Kontokorrentlinie zum bestehenden Kontokorrent Zinssatz. Bei Beträgen über 250,0 TEUR stellt die apoBank ebenfalls Liquiditätshilfen zur Verfügung. Hier bittet die apoBank allerdings um individuelle Abstimmung mit den Kundenberatern

  1. Die Corona-Liquiditätshilfe hat eine einjährige Laufzeit und ist mit 4 tilgungsfreien Anlaufmonaten versehen.

  1. Die Tilgung erfolgt dann ab dem 5. Monat:

  • als Volltilger somit Rückzahlung innerhalb von 5-12 Monaten oder
  • mit reduzierter Tilgung, sodass nach einem Jahr eine Restschuld besteht, die dann getilgt oder in ein langfristiges Darlehen umgewandelt werden kann, oder
  • als tilgungsfreies Darlehen, sodass hier ebenfalls nach einem Jahr eine Restschuld entsteht, die dann in einer Summe getilgt oder in ein längerfristiges Darlehen umgewandelt werden kann

  1. Sofern der Blankoanteil des Gesamtengagements nicht höher als 750 TEUR ist, kann eine unbürokratische Beantragung aufgrund der der apoBank bereits vorliegenden betriebswirtschaftlichen Zahlen und Vermögensaufstellungen erfolgen.

  1. Da es sich bei der “Corona-Liquiditätshilfe“ um Bereitstellung von Liquidität in Form eines variablen Darlehens handelt, erfolgt keine Berechnung einer Nichtabnahmeentschädigung, wenn das Darlehen doch nicht benötigt werden sollte. Es erfolgt bei vorzeitiger Rückführung keine Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigung und selbstverständlich erfolgt zu keinem Zeitpunkt die Berechnung einer Bearbeitungsgebühr.


Weiterhin steht die apoBank unseren Mandanten auch für die Beantragung einiger Programme der öffentlichen Hand (KfW und Landesförderanstalten) mit und ohne Haftungsfreistellung zur Seite.


Die jeweiligen Förderkriterien und die zur Beantragung erforderlichen Unterlagen sowie die Einreichungswege werden allerdings vom jeweiligen Förderinstitut vorgegeben und können von der apoBank in der Regeln nicht beeinflusst werden.


Bei Bedarf sprechen Sie uns gerne an, wir stellen den persönlichen Kontakt zur apoBank her. Gerne stehen wir Ihnen auch bei allen anderen Rechtsfragen rund um die Corona-Krise immer zur Verfügung.

 

Prof. Dr. Alexandra Jorzig
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht
Mediatorin im Gesundheitswesen
Professorin für Gesundheitsrecht, IB Hochschule Berlin 

Frank Sarangi, LL.M.Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Lehrbeauftragter der Universität Witten Herdecke

Dr. Lars Blady, LL.MRechtsanwalt
Lehrbeauftragter der Bucerius Law School

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