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Rufbereitschaft für Ärzte: Arbeitsgericht Hannover erklärt starre 30-Minuten-Vorgabe zur Verfügbarkeit eines Arztes während der Rufbereitschaft für unwirksam.

Eine Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Hannover vom 24. April 2025 (Az. 2 Ca 436/24) setzt neue Maßstäbe für die ärztliche Rufbereitschaft. Arbeitgeberseitige Vorgaben, wonach Ärzte während der Rufbereitschaft innerhalb von 30 Minuten am Patienten verfügbar sein müssen, wurden im konkreten Fall als unwirksam beurteilt.

 

Im zugrunde liegenden Streit war der Kläger, ein Oberarzt eines Klinikums, gegen eine interne Dienstanweisung seines Arbeitgebers vorgegangen, die während der Rufbereitschaft eine Verfügbarkeit des Arztes innerhalb von 30 Minuten am Patientenbett (inklusive Fahrt-, Wege- und Umkleidezeiten) vorsah.

Das ArbG Hannover stellte in seiner Entscheidung fest, dass eine solche starre Zeitvorgabe den arbeitsrechtlichen Charakter der Rufbereitschaft – nämlich die freie Wahl des Aufenthaltsorts als Teil der Ruhezeit – unterlaufe. Eine definierte Zeitvorgabe dieser Art führe faktisch zu einer Ortsbindung des Arztes in Kliniknähe, was einem Bereitschaftsdienst gleichkomme, und sei daher im Rahmen der Rufbereitschaft unwirksam.

 

Dieses Urteil ist – soweit bekannt –  noch nicht rechtskräftig geworden, da die beklagte Klinik als Arbeitgeberin Rechtsmittel gegen diese Entscheidung eingelegt hat.

Die Entscheidung signalisiert jedoch einen arbeitsrechtlichen Trend, wonach starre, kurze Fristen, wie die „30-Minuten-Frist“, im Zusammenhang mit der ärztlichen Rufbereitschaft zunehmend kritisch gesehen werden, wenn sie eine faktische Bindung der Ärzte in räumlicher Nähe zur Klinik erzwingen und dadurch den Ruhe- bzw. Erholungscharakter der Rufbereitschaft unterlaufen. Dies steht im Lichte der arbeitsrechtlichen Abgrenzung zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst: Während bei letzterem der Arbeitgeber den Aufenthaltsort vorgeben darf und die Zeit als Arbeitszeit zählt, genießt der Arbeitnehmer bei der Rufbereitschaft grundsätzlich eine freie Ortswahl, solange kein tatsächlicher Arbeitseinsatz angeordnet wird.

 

Für angestellte Ärztinnen und Ärzte bedeutet diese Rechtsprechung, dass sie gegen unverhältnismäßig enge Zeitvorgaben im Rahmen der Rufbereitschaft arbeitsrechtlich vorgehen können, wenn solche Vorgaben faktisch eine Aufenthaltsbindung erzeugen.

Krankenhausleitungen und Personalverantwortliche in Kliniken und Praxen stehen nun vor dem Problem, die Umsetzung von Leistungs- und Strukturvorgaben, die auf eine strikte zeitliche Verfügbarkeit abzielen, neu zu planen und die bisherigen Arbeitsverträge und Dienstanweisungen dazu ggfs. neu zu regeln.

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