Einstellungen gespeichert

Cookie-Hinweis: Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind erforderlich, während andere uns helfen unser Onlineangebot zu verbessern. Sie können alle Cookies über den Button “Alle akzeptieren” zustimmen, oder Ihre eigene Auswahl vornehmen und diese mit dem Button “Auswahl akzeptieren” speichern.

Richtlinien des GBA zur Qualitätssicherung nach § 136 SGB V definiere nicht den Rahmen der erforderlichen medizinischen Dokumentation aus haftungsrechtlicher Sicht - OLG Nürnberg, Urteil vom 20.04.2017 (5 U 458/16)

Die Parteien im vorliegenden Rechtsstreit stritten um die Frage der Indikation einer endoprothetischen Versorgung des Kniegelenkes mittels Schlittenprothese. Bei dem Kläger bestand seit geraumer Zeit eine Problematik im Bereich der unteren Extremität mit entsprechender Verschleißerscheinung sowie einem streitigen Morbus Ahlbäck. Durch die Beklagte ist die Indikation zur arthroskopischen Sichtung und eventueller prothetischer Versorgung gestellt worden. Im Rahmen der arthroskopischen Überprüfung zeigte sich ein erheblicher Gelenkverschleiß. Während der Arthroskopie konnte keinerlei Knorpel mehr gesichtet werden. Eine entsprechende Bildgebung des Arthroskopiebefundes hat es nicht gegeben. Nach der Implantation der Prothese stellten sich erhebliche Bewegungseinschränkungen ein.

Die Parteien stritten daher um die Indikation des Eingriffs. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die Indikation hier durch die Beklagtenseite zu beweisen sei und dass aus dem Umstand des nicht dokumentierten intraoperativen Befundes abgeleitet werden müsse, dass die Indikation nicht bestanden habe. Der Sachverständige hatte hierzu in seinem Gutachten ausgeführt, es genüge im Operationsbericht festzuhalten, dass Befunde vorgefunden worden sein, die die Indikation bestätigen würden. Eine genaue Beschreibung der Befunde erscheine für das postoperative Behandlungsregime nicht erforderlich.

Der Sachverständige hatte sich im Zuge seiner Begutachtung auch mit den Kriterien zur Qualitätsbeurteilung arthroskopischer Operationen nach § 136 Abs. 2 SGB V in Verbindung mit den Richtlinien des GBA beschäftigt. Auch hieraus hat das OLG allerdings keine weitergehende Dokumentationspflicht hergeleitet. Nach der Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Arthroskopie hätte es einer detaillierten Beschreibung des pathologischen Gelenkbefundes in einer schriftlichen Dokumentation bedurft. Die Richtlinie fordert ferner eine bildliche Dokumentation des Gelenkbefundes. Der Zweck der Dokumentation bestehe darin, eine Qualitätsbeurteilung arthroskopischer Operationen zu ermöglichen. Nach § 135 a Abs. 1 SGB V sind die Leistungserbringer zur Sicherung einer Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen erbrachten Leistungen verpflichtet.

Bei der Vorschrift verpflichten sich zugelassene Krankenhäuser, sich an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu beteiligen, die insbesondere zum Ziel haben, die Ergebnisqualität zu verbessern. Welche Maßnahmen dies im Einzelnen sind, bestimmten die nach § 136 Abs. 1 SGB V zu erlassenen Richtlinien.

Nach der Auffassung des OLG Nürnberg würden diese Richtlinien allerdings nicht „wesentliche Gesichtspunkte“ im Sinne von § 630 f Abs. 2 Satz 1 BGB darstellen. Die Richtlinien würden mithin nicht den Inhalt einer Dokumentation vorgeben. Zwar würden die Richtlinien – jedenfalls mittelbar – auch im Interesse des Patienten einer guten Behandlung dienen, sie würden aber nicht definieren, was gemäß § 630 f. Abs. 2 Satz 2 BGB aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlich sei. Aus den Qualitätsbeurteilungsrichtlinien könne daher nicht abgeleitet werden, dass aus medizinischer und haftungsrechtlicher Sicht ein pathologischer Gelenkbefund, der sich bei einer ASK ergeben habe, im Einzelnen zu dokumentieren sei.

 

Quelle: Ärztezeitung

Zurück

scroll up