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Regelungen der KBV zur ärztlichen Fortbildung haben keine Außenwirkung

Die 11. Kammer des SG Marburg hat mit Gerichtsbescheid vom 04.08.2013 klargestellt, dass den Regelungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach § 95 d SGB 5 weder nach dem Gesetz noch nach anderen Vorschriften eine Außenwirkung zukommen würde. Es handele sich, da einseitig von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung erlassen, um keine vertraglichen Bestimmungen oder besondere Richtlinien iS des § 81 Abs 3 Nr 2 SGB 5. Insofern handele es sich bei den Richtlinien um verfahrensausfüllende und norminterpretierende Verwaltungsvorschriften. Im vorliegenden Fall war die Festsetzung des Honorars wegen nicht durchgeführter Fortbildungen streitig.
(Quelle: Juris)

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