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Am 21.10.2014 ist ein Referentenentwurf des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes vorlegt worden. Der Gesetzesentwurf zielt darauf ab, künftig eine flächendeckende und gut erreichbare medizinische Versorgung sicher zu stellen sowie Rahmenbedingungen für die Tätigkeit in der vertragsärztlichen Versorgung weiter zu flexibilisieren und zu verbessern. Damit einhergehen sollen die Förderung der Versorgungsorientierung der Vergütungsregelungen sowie die angemessene Vergütung der Leistungen in den Hochschulambulanzen. Im Weiteren soll der Referentenentwurf den Versicherten einen schnellen und einen Sektor übergreifenden durchgehenden Zugang zur medizinischen Versorgung verschaffen. Innovationen in der Versorgung und der Vorsorgeforschung sollen durch die Schaffung eines dadurch vorgesehenen Fonds verstärkt gefördert werden. Schließlich will das Gesetz einen Anspruch auf Einholung einer Zweitmeinung vor elektiven Eingriffen oder in der medizinischen Rehabilitation und die Nutzenbewertung neuer Methoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklassen etablieren und stärken.
Schwerpunkte des Gesetzes sind folgende Bereiche:
Der bedarfsgerechte Zugang soll gestärkt werden durch:
Innovative Versorgungsformen sollen gezielt gefördert werden durch:
Leistungsansprüche sollen erweitert werden durch:
Auszugsweise wird auf die geplante Neuerung in § 103 SGB V hingewiesen. Die dort bestehende Möglichkeit des Ankaufes von Vertragsarztsitzen ist bis zum jetzigen Zeitpunkt durch eine Ermessensvorschrift („kann“) ausgestattet. Das Wort „kann“ soll in Satz 3 nunmehr durch das Wort „soll“ ergänzt werden. Damit wird der Ankauf von Vertragsarztsitzen ein geplanter Regelfall. Eine Ausnahme soll unter Berücksichtigung der öffentlich rechtlichen Dogmatik nur dann möglich sein, wenn ein atypischer Fall vorliegt.
In § 103 Abs. 4 soll hinter Satz 9 der folgende Satz eingefügt werden: „Hat sich ein medizinisches Versorgungszentrum auf die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes beworben, kann auch an Stelle der im Satz 5 genannten Kriterien die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebotes des medizinischen Versorgungszentrums berücksichtigt werden.“
Im SGB V soll ein neuer § 27 b mit der Überschrift „Zweitmeinung“ aufgenommen werden. Der dort geplante Absatz 1 sieht vor, dass Versicherte, bei denen die Indikation zu einem planbaren Eingriff gestellt wird, bei dem insbesondere im Hinblick auf die zahlenmäßige Entwicklung seiner Durchführung die Gefahr einer Indikationsausweitung nicht auszuschließen ist, einen Anspruch darauf haben, eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung bei einem Arzt oder einer Einrichtung (…) einzuholen. Die Zweitmeinung kann dabei nicht bei einem Arzt oder einer Einrichtung eingeholt werden, durch den oder durch die der Eingriff durchgeführt werden soll.
Absatz 2 sieht in seiner Planung vor, dass der gemeinsame Bundesausschuss diese bezifferten planbaren Eingriffe festlegt.
(Quelle: Referentenentwurf)