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Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz) vorgelegt

Am 21.10.2014 ist ein Referentenentwurf des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes vorlegt worden. Der Gesetzesentwurf zielt darauf ab, künftig eine flächendeckende und gut erreichbare medizinische Versorgung sicher zu stellen sowie Rahmenbedingungen für die Tätigkeit in der vertragsärztlichen Versorgung weiter zu flexibilisieren und zu verbessern. Damit einhergehen sollen die Förderung der Versorgungsorientierung der Vergütungsregelungen sowie die angemessene Vergütung der Leistungen in den Hochschulambulanzen. Im Weiteren soll der Referentenentwurf den Versicherten einen schnellen und einen Sektor übergreifenden durchgehenden Zugang zur medizinischen Versorgung verschaffen. Innovationen in der Versorgung und der Vorsorgeforschung sollen durch die Schaffung eines dadurch vorgesehenen Fonds verstärkt gefördert werden. Schließlich will das Gesetz einen Anspruch auf Einholung einer Zweitmeinung vor elektiven Eingriffen oder in der medizinischen Rehabilitation und die Nutzenbewertung neuer Methoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklassen etablieren und stärken.

Schwerpunkte des Gesetzes sind folgende Bereiche:

    • Die Sicherung der flächendeckenden gut erreichbaren medizinischen Versorgung der Versicherten soll durch Maßnahmen zur Flexibilisierung der Rahmenbedingungen für Leistungserbringer auf verschiedenen Ebenen gezielt gefördert werden;
    • die Regelungen für die Zu- und Niederlassung von Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sollen weiter entwickelt werden. Insbesondere sollen Anreize zur Niederlassungen in unterversorgten und strukturschwachen Gebieten und zum Abbau von Überversorgung weiter verbessert werden;
    • es sollen Regelungen zur Teilnahme von Krankenhäusern und Hochschulambulanzen an der ambulanten Versorgung weiter entwickelt werden, die Regelungen zur Förderung von Praxisnetzen sowie zur Gründung und Ausgestaltung von medizinischen Versorgungszentren sollen fortentwickelt werden;
    • die Regelungen des vertragsärztlichen Vergütungsrechts zur Förderung der Versorgungsorientierung sowie zum Abbau unbegründeter Unterschiede in den Gesamtvergütungen sowie zur angemessen Vergütung der Leistungen in der Hochschulambulanz sollen weiter entwickelt werden.

Der bedarfsgerechte Zugang soll gestärkt werden durch:

    • die Verkürzung von Wartezeiten auf Facharzttermine durch die Einrichtung von Terminservicestellen bei der jeweiligen KV;
    • die Überarbeitung und Verbesserung der Psychotherapie-Richtlinie;
    • eine verstärkte Verzahnung zwischen ambulanten und stationärem Sektor und zwar insbesondere beim Übergang von der stationären in die ambulante Versorgung durch Anpassung der Rahmenbedingungen und des Entlassmanagements;
    • die Etablierung weiterer strukturierter Behandlungsprogramme für Chroniker durch den GBA;
    • die Beschränkung von Regressforderungen der Kranken- und Pflegekassen gegenüber freiberuflich tätigen Hebammen.

Innovative Versorgungsformen sollen gezielt gefördert werden durch:

    • die Etablierung eines beim GBA anzusiedelnden Innovationsfonds zur Förderung innovativer sektorübergreifender Versorgungsformen, für den jährlich insgesamt 3.000.000 € von den Krankenkassen aus dem Gesundheitsfond zur Verfügung gestellt werden sollen;
    • zur ergänzenden Förderung neuer Versorgungsprojekte und zur Verstärkung der Versorgungseffizienz sollen die Möglichkeiten der Krankenkassen, im Wettbewerb gute Verträge abzuschließen, durch mehr Gestaltungsmöglichkeiten und eine Entbürokratisierung der Regelungen zu Selektivverträgen erweitert werden.

Leistungsansprüche sollen erweitert werden durch:

    • die Etablierung eines regelhaften Anspruches auf die Einholung einer ärztlichen Zweitmeinung bei elektiven Eingriffen;
    • durch die Einräumung eines Wunsch- und Wahlrechts bei der medizinischen Rehabilitation nach dem SGB V;
    • durch die Etablierung eines Anspruchs auf zusätzliche Leistungen zur zahnmedizinischen Prävention bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen.

Auszugsweise wird auf die geplante Neuerung in § 103 SGB V hingewiesen. Die dort bestehende Möglichkeit des Ankaufes von Vertragsarztsitzen ist bis zum jetzigen Zeitpunkt durch eine Ermessensvorschrift („kann“) ausgestattet. Das Wort „kann“ soll in Satz 3 nunmehr durch das Wort „soll“ ergänzt werden. Damit wird der Ankauf von Vertragsarztsitzen ein geplanter Regelfall. Eine Ausnahme soll unter Berücksichtigung der öffentlich rechtlichen Dogmatik nur dann möglich sein, wenn ein atypischer Fall vorliegt.

In § 103 Abs. 4 soll hinter Satz 9 der folgende Satz eingefügt werden: „Hat sich ein medizinisches Versorgungszentrum auf die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes beworben, kann auch an Stelle der im Satz 5 genannten Kriterien die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebotes des medizinischen Versorgungszentrums berücksichtigt werden.“

Im SGB V soll ein neuer § 27 b mit der Überschrift „Zweitmeinung“ aufgenommen werden. Der dort geplante Absatz 1 sieht vor, dass Versicherte, bei denen die Indikation zu einem planbaren Eingriff gestellt wird, bei dem insbesondere im Hinblick auf die zahlenmäßige Entwicklung seiner Durchführung die Gefahr einer Indikationsausweitung nicht auszuschließen ist, einen Anspruch darauf haben, eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung bei einem Arzt oder einer Einrichtung (…) einzuholen. Die Zweitmeinung kann dabei nicht bei einem Arzt oder einer Einrichtung eingeholt werden, durch den oder durch die der Eingriff durchgeführt werden soll.

Absatz 2 sieht in seiner Planung vor, dass der gemeinsame Bundesausschuss diese bezifferten planbaren Eingriffe festlegt.

(Quelle: Referentenentwurf)

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