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Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen vorgelegt

Als Reaktion auf die Entscheidung des Großen Senats des BGH (Beschluss vom 29.03.2012 – GSSt 2/12) hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucher-schutz nunmehr den vorbenannten Referentenentwurf vorgelegt. Nach der hier in Bezug genommenen Entscheidung des Großen Senats ist es auf der Grundlage der bisherigen gesetzlichen Ausgangssituation so, dass niedergelassene, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassene Ärzte, bei Wahrnehmung der ihnen in diesem Rahmen übertragenen Aufgaben weder als Amtsträger noch als Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen handeln würden. Entsprechend waren Korruptionstatbestände des Strafgesetzbuches für niedergelassene Ärzte grundsätzlich nicht anwendbar.

Der Gesetzentwurf sieht nunmehr die Einführung eines Straftatbestandes der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen vor. Er bezieht alle Heilberufe ein, die für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordern und gilt für Sachverhalte sowohl innerhalb als auch außerhalb des Bereichs der gesetzlichen Krankenversicherung. Der neu einzuführende Straftatbestand soll als § 299 a StGB der inhaltlichen Struktur von § 299 StGB nachgebildet werden. Im Übrigen sieht der vorgelegte Referentenentwurf eine Ausweitung von § 300 StGB in Bezug auf eine Strafrahmenverschiebung, vor. Neben den Änderungen im StGB sollen Ergänzungsvorschriften im SGB V implementiert werden, durch die insbesondere ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch der Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen unter Einbeziehung der Staatsanwaltschaft etabliert werden sollen.

Mit dem neu einzuführenden § 299 StGB soll mit Freiheitsstrafe bis zum 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden, „wer als Angehöriger eines Berufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Be-rufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug, der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmittel oder von Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial,

1. einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge oder
2. in sonstiger Weise seine Berufsausübungspflichten verletzt.“

§ 301 StGB des Referentenentwurfes sieht ein relatives Strafantragserfordernis vor. Damit wären entsprechende Vorwürfe i. S. von § 299 a StGB nur verfolgbar, wenn ein entsprechender Strafantrag gestellt wird oder wenn die Strafverfolgungsbehörde ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejahen sollte.

Antragsberechtigt sollen sein: Der Verletzte, sämtliche in § 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 UWG benannten Gewerbetreibende, Verbände und Kammern, die berufsständische Kammer, jeder rechtsfähige Berufsverband, die gesetzliche Kranken- und Pflegekasse oder das private Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen des Verletzten.

Der neu einzuführende Straftatbestand soll einen doppelten Rechtsgüterschutz bezwecken. Er soll zum einen der Sicherung eines fairen Wettbewerbs im Gesund-heitswesen dienen und zum anderen dem Schutz des Vertrauens der Patienten in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen.

Der Referentenentwurf begrenzt den potentiellen Täterkreis nicht auf akademische Heilberufe, sondern erstreckt diesen in Anlehnung an § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB auch auf nicht ärztliche gesundheitliche Fachberufe.

Zur Erfüllung des Tatbestandes sollte eine Geringwertigkeits- oder Bagatellgrenze nicht eingeführt werden. Die Gesetzesbegründung stellt aber darauf ab, dass bei geringfügigen und allgemein üblichen Werbegeschenken oder bei kleineren Präsenten von Patienten, bei denen es an einer objektiven Eignung fehlt, konkrete heilberufliche Entscheidungen zu beeinflussen, von einer sozialadäquaten Zuwendung ausgegangen werden soll.

Vom Tatbestand erfasst werden grundsätzlich nur solche heilberufliche Handlungen, die im Zusammenhang mit der Ausübung dieses jeweiligen Heilberufes erfolgen. Private Handlungen, die außerhalb der beruflichen Tätigkeit erbracht werden, bleiben von der Strafbarkeit ausgenommen.

JORZIG Rechtsanwälte wird über den weiteren Fortgang der Gesetzge-bungsentwicklung berichten.

(Quelle: Referentenentwurf)

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