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Praxismiete: Keine Ausschlussfrist für Betriebsabrechnung

Die Betriebskostenabrechnung muss bei Wohnraummietverhältnissen nach § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB dem Mieter spätestens zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums (in der Regel Ende des jeweiligen Jahres) zugehen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Folge: der Ablauf der Ausschlussfrist hat den endgültigen Verlust des Rechts des Vermieters zur Folge.

Eine vergleichbare Regelung findet sich für die gewerbliche Miete nicht. Auch eine entsprechende Anwendung der für die Wohnraummiete geltenden Vorschrift wird durch die obergerichtliche Rechtsprechung abgelehnt.

Demnach muss der Vermieter in Mietverhältnissen betreffend Gewerbeeinheiten, wie z.B. bei (Zahn-)Arztpraxisräumlichkeiten, für die Betriebskostenabrechnungen eine Zwölf-Monatsfrist nicht berücksichtigen.

Der (Zahn-)Arzt als Mieter einer Privatwohnung wird mietrechtlich besser behandelt denn als Mieter von Praxisräumlichkeiten.

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