Einstellungen gespeichert

Cookie-Hinweis: Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind erforderlich, während andere uns helfen unser Onlineangebot zu verbessern. Sie können alle Cookies über den Button “Alle akzeptieren” zustimmen, oder Ihre eigene Auswahl vornehmen und diese mit dem Button “Auswahl akzeptieren” speichern.

Pflegekräfte dürfen ärztliche Tätigkeiten verrichten

Am 27.03.2020 ist das „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ (BGBI. 2020 I. S. 587) im Bundesgesetzblatt veröffentlich worden. Mit diesem Artikelgesetz wurde auch § 5a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) implementiert. Die Vorschrift gestattet die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten durch den dort abschließend benannten Personenkreis. Was gibt es bei der Umsetzung der Vorschrift zu berücksichtigen?  Welche Besonderheiten gelten?

 

Lesen die den vollständigen Beitrag von Frank Sarangi hier:

 

https://ku-gesundheitsmanagement.de/2020/04/23/corona-pandemie-heilkundliche-taetigkeiten-durch-pflegekraefte-gestattet/

Zurück

scroll up